Start Justiz vorl. Sicherungsmaßnahmen Staatsanwaltschaft Hamburg

Staatsanwaltschaft Hamburg

138
qimono / Pixabay

Staatsanwaltschaft Hamburg

2107 Js 125/​19 (8202) V

Im Vollstreckungsverfahren der Staatsanwaltschaft Hamburg, Az. 2107 Js 125 /​ 19 (8202) V gegen den Verurteilten D. G. wegen Betrugs im Zusammenhang mit dem Verkauf von Waren auf den Internetplattformen ebay-Kleinanzeigen und e-bay hat das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek durch Urteil vom 12.05.2022 (Geschäfts-Nr. 726a-50/​21) die Einziehung eines Betrages in Höhe von 2.248,52 EUR angeordnet.

Der Verurteilte bot im Zeitraum vom 21.11.2018 bis zum 11.12.2020 Waren ( Spielekonsole Nintendo Switch, Spiele/​Zubehör für die Spielekonsole Nintendo Switch /​ für die Playstation ) zum Kauf an, worauf verschiedene Käufer, seinem zuvor gefassten Tatplan entsprechend, den jeweiligen Kaufpreis in dem Glauben an die Lieferfähigkeit und -willigkeit auf das Konto des Verurteilten überwiesen, woraufhin der Verurteilte jedoch, wie von vornherein beabsichtigt, die Ware nicht an die Käufer übersandte und die gezahlten Beträge für sich behielt.

Die Entscheidung ist seit dem 20.05.2022 rechtskräftig.

Diese Mitteilung soll den Anspruchsinhabern die Möglichkeit eröffnen, ihre Rechte geltend zu machen. Der eingezogene Verwertungserlös bzw. beigetriebene Betrag wird an denjenigen, dem ein Anspruch auf Auskehrung erwachsen ist, oder an dessen Rechtsnachfolger ausgekehrt.

Anspruchsinhaber, die einen Entschädigungsanspruch geltend machen möchten, können diesen innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Hamburg zum oben genannten Aktenzeichen formlos anmelden. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen, die Anspruchsberechtigung ist gegebenenfalls glaubhaft zu machen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Anspruch nur noch geltend gemacht werden, wenn der Verletzte ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich. Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Verurteilten eröffnet und verbleibt bei der Schlussverteilung ein Überschuss, wird der Überschuss an den Verletzten oder dessen Rechtsnachfolger ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Die Auskehrung ist ausgeschlossen wenn zwei Jahre seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens verstrichen sind (§§ 459h Abs. 2, 459k-459m Strafprozessordnung).

 

Kommentieren Sie den Artikel

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein!
Bitte geben Sie hier Ihren Namen ein