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Staatsanwaltschaft Leipzig

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qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Leipzig

Strafvollstreckungsverfahren gegen Shervin Bahar Tabrizi –

Benachrichtigung gemäß § 459i StPO
über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung

285 Js 65606/​18

In einem Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Leipzig, Az: 285 Js 65606/​18, gegen Shervin Bahar Tabrizi – geboren am 16.01.1990 – und Alend Hasan – geboren am 02.05.1997 – wegen Wuchers, ist durch Strafbefehl des Amtsgerichts Leipzig vom 13.06.2019, nach den von dem Gericht getroffenen Feststellungen aus der von den Verurteilten begangenen Tat ein Anspruch auf Wertersatz für den Tatverletzten Sebastian Schiemchen – geboren am 19.12.1986 – gegenüber dem Einziehungsbeteiligten Bahar Tabrizi entstanden.

Am 06.08.2018 wurde die der Entscheidung zugrunde liegende Dienstleistung (Beseitigung einer Abflussverstopfung in der damaligen Wohnung des Geschädigten) erbracht. Dadurch entstand dem Geschädigten ein Schaden in Höhe von 1.093,32 EUR.

Um dem Einziehungsbeteiligten das aus der Straftat zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat das Gericht die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von insgesamt 1.093,32 EUR gegen den Einziehungsbeteiligten angeordnet. Bei diesem wurden bereits Vermögenswerte gesichert.

Der Geschädigte Sebastian Schiemchen – geb. am 19.12.1986 – kann daher binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Leipzig zu dem o. g. Aktenzeichen seine Ansprüche unter Angabe seiner Bankverbindung anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO). Auch nach Ablauf der Frist besteht weiterhin die Möglichkeit, eine Entschädigung zu erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).

Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleibt der eventuell beigetriebene Wertersatzbetrag im Eigentum des Staates.

Es wird gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen, da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist. Der Staatsanwaltschaft ist es zudem nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

Leipzig, den 21.11.2022

gez. Köhler, Rechtspfleger

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