Start Finanzglossar Auf sicher gehen

    Auf sicher gehen

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    Clker-Free-Vector-Images (CC0), Pixabay

    Alle Banken in Deutschland sind Mitglied in einem Einlagensicherungssystem. Es gibt die gesetzlichen Entschädigungseinrichtungen, institutsbezogene Sicherungssysteme der Sparkassen und Genossenschaftsbanken, die als Einlagensicherungssystem anerkannt sind, sowie zusätzliche freiwillige Entschädigungsfonds.

    Was passiert, wenn meine Bank pleitegeht?

    Ist eine Bank zahlungsunfähig und stellt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) den Entschädigungsfall fest, startet das Einlagensicherungssystem automatisch das Entschädigungsverfahren. Ihre Ansprüche gegenüber Ihrer Bank müssen Sie nicht geltend machen oder gesondert nachweisen. Die Entschädigung erfolgt automatisch innerhalb von sieben Werktagen auf Basis der Informationen, die der Bank vorliegen.

    Bis zu welcher Summe ist mein Geld abgesichert?

    Guthaben bis zu einer Höhe von 100.000 Euro auf Tagesgeld- oder Festgeldkonten, Sparbüchern und viele Sparverträgen sind über die gesetzliche Einlagensicherung geschützt. Die Sicherungsgrenze gilt pro Kunde und Bank, nicht pro Konto. Unter bestimmten Umständen (Geldbeträge aus privaten Immobiliengeschäften, Heirat, Scheidung, Entlassung, Geburt, Versicherungsleistungen etc.) sind Einlagen vorübergehend bis 500.000 Euro gesichert. In diesen Fällen müssen Sie Ihren Anspruch jedoch schriftlich nachweisen und begründen.

    Bei Gemeinschaftskonten hat jeder einzelne Kontoinhaber einen separaten Anspruch auf Entschädigung. Gibt es also zwei Kontoinhaber (zum Beispiel ein Ehepaar) verdoppelt sich der Maximalbetrag der gesetzlichen Einlagensicherung auf 200.000 Euro. Geschützt sind sowohl Einlagen in Euro als auch in allen anderen gültigen Währungen auf der Welt.

    Wie sicher ist mein Geld bei ausländischen Banken?

    Ihre Einlagen sind auch dann von den deutschen Sicherungssystemen geschützt, wenn Sie Kunde einer deutschen Niederlassung einer ausländischen Bank sind. Diese Niederlassungen gelten nach dem Gesetz als selbstständig und benötigen daher eine eigene Erlaubnis der BaFin.

    Anders verhält es sich mit Zweigstellen einer Bank aus einem anderen EU- oder EWR-Staat. Diese gelten als nicht selbstständig und besitzen daher keine Erlaubnis der BaFin, sondern der jeweiligen ausländischen Aufsichtsbehörde und sind auch von den dortigen Einlagensicherungssystemen geschützt. Als Kunde einer solchen Zweigstelle müssen Sie sich jedoch nicht selbst an die Sicherungseinrichtung im Ausland wenden, sondern können das Entschädigungsverfahren in Deutschland abwickeln. Sie erhalten die Auszahlung der Entschädigung über die deutschen Sicherungssysteme. Die Finanzmittel dafür muss das ausländische Einlagensicherungssystem bereitstellen.
    Umgekehrt übernimmt die ausländische Einlagensicherung die Abwicklung für die deutschen Systeme, wenn Sie etwa Kunde bei einer österreichischen Zweigstelle eines deutschen Kreditinstitutes sind. Die Höhe des gesetzlichen Entschädigungsanspruchs bei Banken innerhalb der EU-/EWR-Länder entspricht den Regelungen in Deutschland.

    Haben Sie Ihr Geld bei der deutschen Zweigstelle einer Bank aus einem Drittland (nicht EU- oder EWR-Land) eingezahlt, greifen grundsätzlich die dort ansässigen ausländischen Sicherungssysteme.

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