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Benachrichtigung der Verletzten über die Einziehung von Wertersatz und die Möglichkeit der Entschädigung

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qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Stuttgart

192 AR RVA 99/​21

Durch das Landgericht Stuttgart ist am 09.06.2020 ein Urteil ergangen, welches seit dem 09.12.2020 rechtskräftig ist. Gegen Frau Dr. Yvonne Ruth Bürsch wurde dabei die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 5.500.000 € angeordnet.

Dem genannten Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Verurteilte bezeichnete sich selbst als „Paymasterin“ oder Treuhänderin von Gesellschaftskapital. Jedenfalls seit dem 26.01.2010 stand die Verurteilte, vornehmlich über Skype oder ihren E-Mail-Account yvonnebursch@gmail.com, mit einem gesondert Verfolgten in Verhandlungen über ein angebliches großes Investitionsprojekt.

Dieser fungierte dabei seinerseits als Mittelsmann der Atcorp Ltd., die von Herrn Schröck als Director vertreten wurde.

Nach mehrmonatigen Verhandlungen unterbreitete die Verurteilte dem gesondert Verfolgten am 24. August 2010 telefonisch folgende Investitionsmöglichkeit:

Nach einem angeblichen „Ausfall“ in einem „100-Millionen-Paket“ könne die Atcorp Ltd. „kurzfristig das ausgefallene Kontingent in Höhe von 5 Millionen € übernehmen“.

Die Angeschuldigte behauptete dabei, dass der notwendige Anlagebetrag der Atcorp Ltd. in Höhe von 5,5 Millionen Euro zwar auf ihr Rechtsanwaltstreuhandkonto transferiert werden müsse, dort aber bleibe, nach einer gewissen Zeit zurücküberwiesen werde und nicht wegverfügt werde. Die Verurteilte behauptete weiter, dass sich so innerhalb von zehn Banktagen ein Gewinn von 100 Millionen Euro erzielen ließe.

Sodann überwiesen diese die 5,5 Millionen Euro vom Geschäftskonto der Atcorp Ltd. bei der Banque Pasche, IBAN CH81 0862 3100 0724 0000 0, am 24.08.2010 zur Zahlung auf das Konto der Verurteilten, IBAN CH24 0875 0060 1217 5400 1, wo der Betrag am 25.08.2010 zugunsten der Verurteilten einging.

Der Atcorp Ltd. entstand daher wie die Verurteilte wusste und in Kauf nahm ein Schaden in Höhe von 5,5 Millionen. Euro.

Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft anmelden, § 459k Abs. 1 StPO.

Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.

Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459k Abs. 5 StPO.

Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt werden/​worden sind, legen Sie der Staatsanwaltschaft hierüber bitte eine Quittung vor, da der Einziehungsbetroffene in diesem Fall von der Staatsanwaltschaft in dem Umfang einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, in dem dieser an Sie auszukehren gewesen wäre, § 459l Abs. 2 S. 1, 2 StPO.

Sie können zudem eine Auskehrung von der Staatsanwaltschaft verlangen,

sofern nach der Aufhebung eines Insolvenzverfahrens ein Überschuss verbleibt und Sie keine Quote im Insolvenzverfahren erhalten haben, § 459m Abs. 1 S. 1 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens),

wenn ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wird, weil die Staatsanwaltschaft im Sinne des § 111i Abs. 2 S. 2 StPO von einer Antragstellung absieht, § 459m Abs. 1 S. 4 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Absehen von der Antragstellung),

wenn nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder nach Abschluss der Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Vollstreckung einer Wertersatzeinziehung erfolgreich durch die Staatsanwaltschaft vollstreckt wird, § 459m Abs. 2 StPO.

In den genannten Fällen des § 459m StPO ist eine Auskehrung durch die Staatsanwaltschaft allerdings nur unter Vorlage eines Endurteils im Sinne des § 704 ZPO oder eines sonstigen Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 ZPO, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich.

In den Fällen des § 459m StPO erfolgt die Auskehrung an den jeweiligen Verletzten nach dem Prioritätsprinzip, also nach der Reihenfolge der Anmeldungen bei der Staatsanwaltschaft.

Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtsnachfolger (bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen.

Der Verletzte möge sich bitte mit der Staatsanwaltschaft Stuttgart, Neckarstr. 145, 70190 Stuttgart, zum Aktenzeichen 192 AR RVA 99/​21 schriftlich in Verbindung setzen.

 

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