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Staatsanwaltschaft Göttingen

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qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Göttingen

Strafvollstreckungsverfahren gegen Maximilian Hofmann

Benachrichtigung gemäß § 459i StPO über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung

Aktenzeichen 304 Js 30358/​20

In einem Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Göttingen, Aktenzeichen: 304 Js 30358/​20
gegen
Maximilian Hofmann,
geb. am 14.12.1983 in Berlin

wegen Betruges in mehreren Fällen, ist durch Urteil des Amtsgerichts Osterode am Harz vom 06.09.2021 nach den von dem Gericht getroffenen Feststellungen aus den von dem Verurteilten begangenen Taten ein Anspruch auf Wertersatz für die Tatverletzten entstanden.

Im Zeitraum von Mai bis Juli 2020 und von Januar bis März 2021 bot der Verurteilte über Internetportale(z.B. Ebay und Ebay Kleinanzeigen) Smartphones der Marken Huawei und Xiaomi sowie in einem Fall einen Laptop mit VCDS-Adapter unter Vortäuschung seiner Lieferfähigkeit und seines Lieferwillens an, wobei er in allen Fällen beabsichtigte, sich die vereinbarten Kaufpreise auf seine Konten bei der Sparkasse Hildesheim-Goslar-Peine und der Sparkasse Osterode am Harz überweisen zu lassen die Geräte aber den Käufern, die im Vertrauen auf einer Auslieferung der Geräte die Kaufpreise gezahlt hatten, nicht zu übersenden. Eine Lieferung der Geräte erfolgte nicht.

Um dem Verurteilten das aus den Straftaten zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat das Gericht die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von insgesamt 7.048,00 EUR gegen den Verurteilten angeordnet.

Die Tatverletzten können daher binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Göttingen zu dem o.g. Aktenzeichen ihre Ansprüche unter Angabe der konkreten Anspruchshöhe anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).

Auch nach Ablauf der Frist besteht weiterhin die Möglichkeit, eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).

Eine Erlösverteilung durch die Staatsanwaltschaft kann frühestens sechs Monate nach Veröffentlichung dieser Mitteilung erfolgen. Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleibt der eventuell beigetriebene Wertersatzbetrag im Eigentum des Staates. Es wird gebeten von Sachstandsanfragen abzusehen, da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist.

Der Staatsanwaltschaft ist es zudem nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

Göttingen, den 11.01.2021

gez. Stamm, Rechtspfleger

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