Start Justiz vorl. Sicherungsmaßnahmen Staatsanwaltschaft Konstanz

Staatsanwaltschaft Konstanz

226
qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Konstanz

(Az.: R850 VRs 24 Js 18202/​20)

Durch das Amtsgericht Konstanz ist am 04.02.2021 ein Urteil ergangen, welches seit dem 12.02.2021 rechtskräftig ist. Gegen Jetmir Emruli und Kyung Mi Karin Käfer wurde dabei die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 6.862,30 € angeordnet. Die Verurteilten haften gesamtschuldnerisch.

Dem genannten Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt am 24.06.2020 zwischen 15:00 Uhr und 17:00 Uhr begaben sich unbekannte Dritte zum Anwesen Brückenstraße 5b, 8280 Kreuzlingen/​Schweiz, um dort das mittels eines Fahrradschlosses verschlossen abgestellte Fahrrad der Marke Canyon, Modell Nerve/​neuron, der Geschädigten im Wert von ca. 3.000,00 CHF an sich zu nehmen und es ohne Anspruch hierauf, für sich zu behalten. Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 24.06.2020, 15:00 Uhr und dem 25.08.2020 verschafften sich die Verurteilten das vorgenannte Fahrrad, um es, ohne Anspruch hierauf, für sich zu behalten. Dabei nahmen es die Verurteilten aufgrund der Gesamtumstände zumindest billigend in Kauf, dass das Fahrrad der Geschädigten zuvor gestohlen worden war.

Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von 6 Monaten bei der Staatsanwaltschaft Konstanz anmelden, § 459k Abs. 1 StPO.

Hinweis: Die genannte Frist läuft, sobald ab dem Veröffentlichungsdatum ein Monat verstrichen ist.

Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.

Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459k Abs. 5 StPO.

Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt werden/​worden sind, legen Sie der Staatsanwaltschaft hierüber bitte eine Quittung vor, da der Einziehungsbetroffene in diesem Fall von der Staatsanwaltschaft in dem Umfang einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, in dem dieser an Sie auszukehren gewesen wäre, § 459l Abs. 2 S. 1, 2 StPO.

Sie können zudem eine Auskehrung von der Staatsanwaltschaft verlangen,

sofern nach der Aufhebung eines Insolvenzverfahrens ein Überschuss verbleibt und Sie keine Quote im Insolvenzverfahren erhalten haben, § 459m Abs. 1 S. 1 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens),

wenn ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wird, weil die Staatsanwaltschaft im Sinne des § 111i Abs. 2 S. 2 StPO von einer Antragstellung absieht, § 459m Abs. 1 S. 4 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Absehen von der Antragstellung),

wenn nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder nach Abschluss der Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Vollstreckung einer Wertersatzeinziehung erfolgreich durch die Staatsanwaltschaft vollstreckt wird, § 459m Abs. 2 StPO.

In den genannten Fällen des § 459m StPO ist eine Auskehrung durch die Staatsanwaltschaft allerdings nur nach Vorlage eines Endurteils im Sinne des § 704 ZPO oder eines sonstigen Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 ZPO, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich.

In den Fällen des § 459m StPO erfolgt die Auskehrung an den jeweiligen Verletzten nach dem Prioritätsprinzip, also nach der Reihenfolge der Anmeldungen bei der Staatsanwaltschaft.

Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtnachfolger (z. B. bei Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen.

Der Verletzte möge sich bitte mit der Staatsanwaltschaft Konstanz, Untere Laube 36, 78462 Konstanz, zum Aktenzeichen R850 VRs 24 Js 18202/​20 schriftlich in Verbindung setzen.

 

Kommentieren Sie den Artikel

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein!
Bitte geben Sie hier Ihren Namen ein