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Bekanntmachung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – für das Jahr 2022
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Bekanntmachung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – für das Jahr 2022

IO-Images (CC0), Pixabay

Bundesministerium für Gesundheit

Bekanntmachung
des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes
nach § 242a Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
– Gesetzliche Krankenversicherung –
für das Jahr 2022

Vom 18. November 2021

Gemäß § 242a Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) macht das Bundesministerium für Gesundheit bekannt:

Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz nach § 242a Absatz 1 SGB V für das Jahr 2022 beträgt

1,3 Prozent.

Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz wurde gemäß § 242a Absatz 2 SGB V in Verbindung mit § 220 Absatz 2 SGB V nach Auswertung der Ergebnisse aus den Sitzungen des Schätzerkreises vom 12. und 13. Oktober 2021 festgelegt.

Der hiermit bekanntgemachte durchschnittliche Zusatzbeitragssatz ist für die ­Zusatzbeiträge der Bezieher von Arbeitslosengeld II sowie der weiteren in § 242 Absatz 3 SGB V genannten Personenkreise maßgebend.

Bonn, den 18. November 2021

228 – 21017-01

Bundesministerium für Gesundheit

Im Auftrag
Dr. Thomas Braun

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