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Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach

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qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach

Benachrichtigung der Verletzten über die Sicherstellung von Vermögenswerten
und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 111l StPO)

1043 Js 3896/​21

Vermögensabschöpfung bzgl. Florian Grünewald, Windesheimer Str. 28, 55545 Bad Kreuznach

In einem bei der Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach anhängigen Vermögensabschöpfungsverfahren wurden Vermögenswerte zum Zwecke der Verwertung und Erlösverteilung bei o. g. Einziehungsbetroffenen sichergestellt.

Den strafrechtlichen Ermittlungen lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Verdacht der Geldwäsche gem. § 261 Abs. 1 Ziffer 4a StGB a. F.

Diese Mitteilung erfolgt, um den Geschädigten die Möglichkeit zu eröffnen, ihre Rechte auf Entschädigung im Rahmen eines Verteilungsverfahrens nach einer rechtskräftigen Verurteilung in dieser Strafsache geltend machen zu können. Sie können hierzu binnen einer Frist von sechs Monaten nach einer weiteren Mitteilung durch die Staatsanwaltschaft, die nach Rechtskraft einer Verurteilung des Beschuldigten erfolgt, Ansprüche anmelden.
Die Anmeldung ist formlos möglich und kostenfrei. Hilfreich wäre, der Anmeldung Unterlagen beizulegen, aus denen sich Ihre Ansprüche glaubhaft darstellen. Dies ist nicht notwendig, wenn sich Ihre Ansprüche aus den Feststellungen im Strafurteil ergeben. Es erfolgt daher im Falle einer Verurteilung eine erneute Belehrung durch die Staatsanwaltschaft.

Machen Geschädigte ihre Ansprüche nicht geltend, verbleibt der Erlös für die sichergestellten Vermögenswerte im Eigentum des Staates.

Geschädigte werden gebeten, der Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach schriftlich mitzuteilen, ob und in welcher Höhe sie Ansprüche auf Schadensersatz bzw. Ersatz des entzogenen Wertes des Erlangten voraussichtlich geltend gemacht wird (§ 111l Abs. 3 S. 1 StPO).

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass eine zwangsweise Pfändung von sichergestellten Vermögenswerten nicht mehr zulässig (§ 111h Abs. 2 S. 1 StPO) und auch nicht notwendig ist, da der Einziehungsbetroffene nicht mehr darüber verfügen kann (§ 111h Abs. 1 S. 1 StPO).

Eine Erlösauszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Geschädigte nach Rechtskraft einer Verurteilung in dieser Strafsache kann nur erfolgen, wenn alle Verletzten vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssten die Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen angemeldet werden. Auch hierzu wird gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.

Da auch eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, wird gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

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