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Staatsanwaltschaft Kiel

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qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Kiel

Bekanntmachung gem. § 459i Abs. 1 StPO

569 Js 30385/​19

Unter dem Az: 123 Ds 569 Js 30385/​19 wurde mit Entscheidung des Amtsgerichts Rendsburg vom 28.08.2021 gegen Michelle K. rechtskräftig die Einziehung von folgenden Gegenständen angeordnet:

Kette goldfarben mit blauem Stein

Kette goldfarben mit goldfarbenem Anhänger

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Der Einziehung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Am 19.03.2019 wurden im Rahmen der Überführung die vorgenannten Gegenstände durch die Einziehungsbetroffene ausgehändigt und beschlagnahmt.

Die Einziehung hat das Ziel, den Verletzten im Rahmen eines Herausgabeverfahrens zu entschädigen.

Der eingezogene Gegenstand wird dem Verletzten (bzw. dessen Rechtsnachfolger) zurückübertragen bzw. herausgegeben, sofern diesem ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten erwachsen ist (§ 459h Abs. 1 StPO).

Die Rückübertragung oder Herausgabe an den Verletzten (oder seinen Rechtsnachfolger) erfolgt nur dann, wenn dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung anmeldet (§ 459j Abs. 1 StPO).
Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist ist dem Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 459j Abs. 4 StPO).
Zudem bleibt es dem Verletzten (oder seinem Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt (§ 459j Abs. 5 StPO).

Sollte bereits eine Entschädigung durch eine Versicherung erfolgt sein oder Geschädigte nicht (mehr) Eigentümer der Sache sein, hat die Anmeldung durch die Versicherung bzw. den Erwerber zu erfolgen.

Werden Ansprüche auf die Sache binnen der genannten Frist nicht geltend gemacht, wird der Staat Eigentümer des eingezogenen Gegenstandes (§ 75 Abs. 1 S. 2 StGB).

Ergibt sich die Anspruchsberechtigung des Antragstellers (des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolger) ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der eingezogene Gegenstand an den Antragsteller zurückübertragen oder herausgegeben. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Rückübertragung oder Herausgabe versagen, sofern der Antragsteller seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 Zivilprozessordnung glaubhaft macht (§ 459j Abs. 2 StPO). Der von der Einziehung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Rückübertragung oder Herausgabe – soweit möglich – angehört (§ 459j Abs. 3 StPO).

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.

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