Start Justiz vorl. Sicherungsmaßnahmen Staatsanwaltschaft Osnabrück

Staatsanwaltschaft Osnabrück

274
qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Osnabrück

Benachrichtigung an Tatverletzte über die vorläufige Sicherstellung von Vermögenswerten
gemäß § 111 I Abs. 4 StPO

1230 Js 49983/​21

Die Staatsanwaltschaft Osnabrück führt ein Ermittlungsverfahren

Einziehungsbeteiligte: Lara Gámez Escobar, geb. am 03.08.2002

Folgender Sachverhalt liegt dem Verfahren zu Grunde:

In dem Vorhaben, die vereinbarten Kaufpreise zu kassieren, ohne die jeweiligen bestellten Gegenstände zu liefern, wurde die Webseite www.bike-heller.de erstellt, auf der zum Schein Ware (u. a. Fahrradträger) zum Kauf anboten wurde. Die Kaufpreise sollten auf das Konto DE62 1001 1001 2626 0243 11 bei der N26 Bank überwiesen werden. Diese Webseite diente allein zu Betrugszwecken.

Der/​Die Täter steht/​stehen daher darüber hinaus im Verdacht, weitere Straftaten zum Nachteil anderer Verletzter begangen zu haben.

Um den Tätern/​der Einziehungsbeteiligten das durch die Straftat(en) zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme von 882,02 € erwirkt.

Gemäß § 111l Abs. 1 und Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) benachrichtige ich Sie hiermit über die Vollziehung der Beschlagnahme.

Gleichzeitig werden Sie aufgefordert, alsbald nach Erhalt dieses Schreibens zu erklären, ob Sie die Herausgabe verlangen.

Bitte beachten Sie hierzu folgende Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf:

Wird eine bewegliche Sache beschlagnahmt und für die Zwecke des Strafverfahrens nicht mehr benötigt, wird sie grundsätzlich an den letzten Gewahrsamsinhaber zurückgegeben. Davon abweichend wird sie an denjenigen herausgegeben, dem sie durch die Straftat entzogen wurde (Verletzter), wenn dieser bekannt ist. Steht der Herausgabe an den letzten Gewahrsamsinhaber oder den Verletzten der Anspruch eines Dritten entgegen, wird die Sache an den Dritten herausgegeben, wenn dieser bekannt ist. Eine Herausgabe erfolgt nur, wenn ihre Voraussetzungen offenkundig sind (§ 111n StPO).

Über die Herausgabe entscheidet im Ermittlungsverfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im Übrigen das mit der Sache befasste Gericht (§ 111o StPO).

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.

 

Dipl.-Rechtspflegerin (FH)

Kommentieren Sie den Artikel

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein!
Bitte geben Sie hier Ihren Namen ein