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Staatsanwaltschaft Stuttgart

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qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Stuttgart

191 AR RVA 330/​21

Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Stuttgart vom 17.02.2021, rechtskräftig seit 17.03.2021, Az: 32 Cs 31 Js 78279/​20 , wurde eine erweiterte Einziehung, gem. §73a StGB angeordnet

Bei der Durchsuchung des Verurteilten wurden folgende Gegenstände aufgefunden:

zwei weiße Handtücher nebst Etikett zum Preis von je 7,99 €

Diese Gegenstände konnten keinem konkreten Geschädigten zugeordnet werden, aufgrund der Neuwertigkeit und der Auffindesituation steht aber fest, dass diese aus anderen rechtswidrigen Taten herrühren.

Der/​die bislang unbekannte Verletzte hat einen Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe des eingezogenen Gegenstandes, § 459h Abs. 1 StPO.

Dieser Anspruch ist innerhalb von sieben Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft anzumelden, § 459j Abs. 1 StPO.

Zudem bedarf es der Zulassung durch das Gericht, da sich die Anspruchsberechtigung des unbekannten Verletzten nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt, § 459j Abs. 2 StPO.

Daneben kann der Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe auch unter Vorlage eines Endurteils im Sinne des § 704 ZPO oder eines anderen Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 ZPO, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, ohne Wahrung einer Frist bei der Staatsanwaltschaft angemeldet werden, § 111j Abs. 5 StPO.

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass der Rechtnachfolger des Verletzten (z.B. bei Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an dessen Stelle tritt und berechtigt ist, den o. g. Antrag zu stellen und die Rückübertragung oder Herausgabe des Gegenstandes an sich zu verlangen.

Der/​die Verletzte möge sich bitte mit der Staatsanwaltschaft Stuttgart, Neckarstr. 145, 70190 Stuttgart, unter Angabe des Aktenzeichens 191 AR RVA 330/​21 schriftlich in Verbindung setzen.

 

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