Start Warnhinweise Sascha Borowski, Buchalik Brömmekamp Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Sascha Borowski, Buchalik Brömmekamp Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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geralt (CC0), Pixabay

Karwendelbahn Aktiengesellschaft

Mittenwald

ISIN DE0008257601 /​ WKN 825760

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Wir laden unsere Aktionäre zu der am

Freitag, den 16.04.2021, um 16:00 Uhr,

im

Melia Berlin, Friedrichstraße 103, 10117 Berlin,

stattfindenden

ordentlichen Hauptversammlung

unserer Gesellschaft ein.

Der Einlass zu der Hauptversammlung beginnt um 15:45 Uhr.

Tagesordnung

TOP 1:

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts zum 31.10.2019 mit Bericht des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2018/​2019

TOP 2:

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts zum 31.10.2020 mit Bericht des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2019/​2020

TOP 3:

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018/​2019

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem im Geschäftsjahr 2018/​2019 amtierenden Vorstand für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

TOP 4:

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018/​2019

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2018/​2019 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. Herrn Schöner wird keine Entlastung erteilt.

TOP 5:

Beschlussfassung über die Aufhebung/​Änderung des Beschlusses zu TOP 26, TOP 27, TOP 28 und TOP 29 der außerordentlichen Hauptversammlung vom 18.12.2020 der Karwendelbahn AG

Die Konsortium AG schlägt vor zu beschließen:

Die Beschlüsse der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 18.12.2020 zu TOP 26, TOP 27, TOP 28 und TOP 29 betreffend die Beschlussfassung der Hauptversammlung über die „Beschlussfassung über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gemäß § 147 Abs. 1 AktG sowie über die Bestellung eines Besonderen Vertreters gemäß § 147 Abs. 2 Satz 1 AktG“ wird wie folgt geändert und ergänzt:

Zur Geltendmachung der unter TOP 26, TOP 27, TOP 28 und TOP 29 unter a) genannten Ersatzansprüche der Gesellschaft wird zum weiteren Besonderen Vertreter nach § 147 Abs. 2 Satz 1 AktG Herr Marcel Biedermann, Hauptstr. 15, 89522 Heidenheim, bestellt. Der Besondere Vertreter ist berechtigt, zur Geltendmachung der Ersatzansprüche ihm geeignet erscheinende Hilfspersonen seiner Wahl, insbesondere solche, die zur Berufsverschwiegenheit verpflichtet sind, heranzuziehen. Dem Besonderen Vertreter ist über den Vorstand der Gesellschaft Zugang zu dem Personal und zu insbesondere seinen Auftrag betreffenden Unterlagen der Gesellschaft zu gewähren. Der Besondere Vertreter kann namens der Gesellschaft selbst oder über einen Rechtsanwalt in staatsanwaltschaftliche und strafgerichtliche Akten, die den Sachverhalt betreffen, aus dem sich die geltend zu machenden Ersatzansprüche ergeben, Einsicht nehmen und sich Abschriften hiervon erteilen lassen. Dem Besonderen Vertreter sind von der Gesellschaft die erforderlichen Finanzmittel für die Ausübung seiner Tätigkeit zur Verfügung zu stellen.

Die von der Hauptversammlung bestellten Besonderen Vertreter Herr Rechtsanwalt Sascha Borowski, Buchalik Brömmekamp Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Prinzenallee 15, 40549 Düsseldorf, und Herr Marcel Biedermann, Hauptstr. 15, 89522 Heidenheim, sind die gemeinsamen Besonderen Vertreter nach § 147 AktG. Sie dürfen nur gemeinsam tätig werden.

Sollte Herr Sascha Borowski sein Amt nicht annehmen oder ausführen können und Herr Rechtsanwalt Andre Klupsch, Emil-Schäfer-Straße 89, 47800 Krefeld, zum Besonderen Vertreter werden, ist dieser ebenfalls nur gemeinsam mit Herrn Biedermann Besonderer Vertreter der Gesellschaft.

TOP 6:

Beschlussfassung über die Aufhebung des Beschlusses zu TOP 26, TOP 27, TOP 28 und TOP 29 der außerordentlichen Hauptversammlung vom 18.12.2020

Die Konsortium AG schlägt vor zu beschließen:

Der Beschluss der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 18.12.2020 zu TOP 26, TOP 27, TOP 28 und TOP 29 betreffend die Beschlussfassung der Hauptversammlung über die „Geltendmachung von Ersatzansprüchen gem. § 147 Abs. 1 AktG“ wird aufgehoben.

Die von der Hauptversammlung am 18.12.2020 beschlossene Bestellung von Herrn Rechtsanwalt Sascha Borowski, Buchalik Brömmekamp Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Prinzenallee 15, 40549 Düsseldorf, wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben und widerrufen. Rein vorsorglich wird die Bestellung von Herrn Rechtsanwalt Andre Klupsch, Emil-Schäfer-Straße 89, 47800 Krefeld, zum besonderen Vertreter ebenfalls mit sofortiger Wirkung aufgehoben und widerrufen.

Teilnahmehinweise

Nicht börsennotierte Gesellschaften im Sinne des § 121 Abs. 3 AktG i.V.m. § 3 Abs. 2 AktG – um eine solche handelt es sich bei unserer Gesellschaft – sind in der Einberufung nur noch zur Angabe von Firma, Sitz, Zeit und Ort der Hauptversammlung und der Tagesordnung verpflichtet.

§ 15 der Satzung lautet wie folgt und ist hier allein zur Information der Aktionäre wortwörtlich wiedergegeben. Möglicherweise gelten auch die gesetzlichen Regelungen gem. § 123 AktG. Aktionären wird daher empfohlen, sich Rechtsrat einzuholen, welche Voraussetzungen zu erfüllen sind, um an der Hauptversammlung teilnehmen zu können.

§ 123 AktG lautet wie folgt:

„(1) Die Hauptversammlung ist mindestens dreißig Tage vor dem Tage der Versammlung einzuberufen. Der Tag der Einberufung ist nicht mitzurechnen.

(2) Die Satzung kann die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts davon abhängig machen, dass die Aktionäre sich vor der Versammlung anmelden. Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen. In der Satzung oder in der Einberufung auf Grund einer Ermächtigung durch die Satzung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist vorgesehen werden. Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen. Die Mindestfrist des Absatzes 1 verlängert sich um die Tage der Anmeldefrist.

(3) Die Satzung kann bestimmen, wie die Berechtigung zur Teilnahme an der Versammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen ist; Absatz 2 Satz 5 gilt in diesem Fall entsprechend.

(4) Bei Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften reicht ein Nachweis gemäß § 67c Absatz 3 aus. Der Nachweis des Anteilsbesitzes nach § 67c Absatz 3 hat sich bei börsennotierten Gesellschaften auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung zu beziehen und muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen. In der Satzung oder in der Einberufung auf Grund einer Ermächtigung durch die Satzung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist vorgesehen werden. Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung oder für die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat.

(5) Bei Namensaktien börsennotierter Gesellschaften folgt die Berechtigung zur Teilnahme an der Versammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts gemäß § 67 Absatz 2 Satz 1 aus der Eintragung im Aktienregister.“

§ 15 der Satzung lautet wie folgt:

„(1) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die spätestens am vierten Werktag vor dem Versammlungstag bei der Gesellschaft oder den sonstigen, in der Einladung bekanntgegebenen Stellen die Ausstellung einer Stimmkarte beantragen und ihre Aktien bis zur Beendigung der Hauptversammlung dort hinterlegen. Samstage rechnen nicht als Werktage.

Die Hinterlegung ist auch dann ordnungsgemäß, wenn die Aktien mit Zustimmung einer Hinterlegungsstelle für sie bei anderen Banken bis zur Beendigung der Hauptversammlung gesperrt gehalten werden.

Im Falle der Hinterlegung bei einem deutschen Notar oder bei einer Wertpapiersammelbank ist die von diesen auszustellende Bescheinigung spätestens am ersten Werktag nach Ablauf der Hinterlegungsfrist bei der Gesellschaft einzureichen.

(2) Sind Aktienurkunden nicht ausgegeben, so ist bei der Einladung zur Hauptversammlung bekanntzugeben, unter welchen Voraussetzungen die Aktionäre zur Teilnahme an der Hauptversammlung zugelassen werden.“

Soweit in § 15 der Satzung von der Gesellschaft gesprochen wird, gilt die folgende Adresse der Gesellschaft:

Karwendelbahn AG
Tannhäuserweg 44
89518 Heidenheim

Sind Aktienurkunden nicht ausgegeben, gilt die gesetzliche Regelung.

Aktionäre können sich in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten – zum Beispiel ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären – vertreten und ihr Stimmrecht durch den Bevollmächtigten ausüben lassen.

Anträge (einschließlich Gegenanträge), Wahlvorschläge und Anfragen von Aktionären sind ausschließlich zu richten an:

Karwendelbahn AG
Tannhäuserweg 44
89518 Heidenheim

Rechtzeitig innerhalb der Frist des § 126 Abs. 1 AktG unter vorstehender Adresse eingegangene ordnungsgemäße Gegenanträge und Wahlvorschläge werden im Internet unter

www.karwendelbahn.de

im Bereich

https://www.karwendelbahn.de/investor-relations/

zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.

Information zum Datenschutz für Aktionäre

Die Karwendelbahn AG verarbeitet personenbezogene Daten (Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien und Nummer der Eintrittskarte) auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze, um den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen.

Die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist für Ihre Teilnahme an der Hauptversammlung zwingend erforderlich. Für die Verarbeitung ist die Karwendelbahn AG die verantwortliche Stelle. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 (1) c) Datenschutz-Grundverordnung.

Die Dienstleister der Karwendelbahn AG, welche zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt werden, erhalten von der Karwendelbahn AG, nur solche personenbezogenen Daten, welche für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der Karwendelbahn AG.

Sie haben ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf Datenübertragung nach Kapitel III der Datenschutz-Grundverordnung. Diese Rechte können Sie gegenüber der Karwendelbahn AG unentgeltlich über die E-Mail-Adresse:

service@karwendelbahn.de

oder über die folgenden Kontaktdaten geltend machen:

Karwendelbahn AG
Tannhäuser Weg 44
89518 Heidenheim

Zudem steht Ihnen ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77 Datenschutz-Grundverordnung zu.

Sie erreichen unseren betrieblichen Datenschutzbeauftragten unter:

Karwendelbahn AG
Tannhäuser Weg 44
89518 Heidenheim

Weitere Informationen zum Datenschutz sind auf der Internetseite der Karwendelbahn AG

www.karwendelbahn.de

zu finden.

Heidenheim, im März 2021

Karwendelbahn AG

Der Vorstand

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