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Staatsanwaltschaft Kaiserslautern

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qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Kaiserslautern

6583 VRs 6111 Js 21423/​17

Durch Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 07.12.2018 – 1 KLs 6111 Js 21423/​17 – wurde gegen zwei Angeklagte die Einziehung des Wertes des Taterlangten in Höhe von 1.000,00 Euro rechtskräftig angeordnet. Zur Sicherung dieses Betrages konnten bislang Vermögenswerte des/​der Verurteilten in Höhe von 1.000 Euro gesichert werden, so dass der Einziehungsbetrag zur Auskehrung an die durch die Straftat Verletzten (im Folgenden als Geschädigte bezeichnet) bereitsteht.

Der Einziehungsanordnung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

An einem nicht mehr näher feststellbaren Tattag im Zeitraum vom 23.09.2017 bis 28.09.2017 brachen die Angeklagten in ein Anwesen in Kusel (Albert-Zink-Straße) ein. Hierzu wurde die Seiteneingangstür des Anwesens aufgehebelt, um so ins 1. Obergeschoss des Hauses zu gelangen. Dort entwendeten sie einen Laptop der Marke Apple, einen Sony Flachbild-TV 60 Zoll, einen Seiko Flachbild-TV 32 Zoll, diverse Kristallfiguren von Swarovski, Weinflaschen von dem Weingut Eduard Kroth, zwei Swarovski Halsbänder, ein Paar Swarovski Ohrringe und ein Sorelli Halsband sowie einen USB-Stick mit Urlaubsbildern der Bewohner. Anschließend nutzten sie ein Fahrzeug der Bewohner, um zu fliehen.

Die entwendeten Gegenstände hatten einen Wert von mindestens 4.500€.

ln der Nacht vom 27.10.2017 auf den 28.10.2017 suchten die Angeklagten sowie ein weiteres unbekannt gebliebenes Bandenmitglied ein Wohnhaus in Schwedelbach (Hauptstraße) auf. Hier öffneten sie das hintere Hoftor, schoben den Rollladen nach oben und hebelten das Badezimmerfenster auf. Sie kletterten durch das Fenster hinein und durchsuchten das gesamte Haus nach Wertgegenständen. Sie entwendeten u. a. drei Perlenketten und ein Armband, eine Taschenuhr, drei Zinnbecher, vier Schlüssel, Tischdecken, diverse Kleidungsstücke, Vorhänge, Handtücher, diverse Zangen, Küchenutensilien, Medikamente, Verbandsmaterial, Bettbezüge, Bettzeug, Handwerkszeug, Anstecker von Blutspenden und zwei Kompressoren.

Der Wert der entwendeten Gegenstände beläuft sich auf mindestens 100€. Am Gebäude entstand ein Sachschaden in Höhe von 1.000€.

Am 15.03.2018 stieg einer der Angeklagten aufgrund eines spontanen Entschlusses in der Straße Unterm Feist in Kusel in einen GLS-Transporter, Mercedes-Benz Typ Sprinter, der zuvor mit laufendem Motor dort abgestellt wurde, und fuhr damit davon. Der Angeklagte entwendete in der Folge insgesamt 17 Pakete aus dem GLS-Transporter, die er sodann im Wald versteckte, um die darin befindlichen Gegenstände im Wert von mindestens 464,33€ später in die Wohnung eines weiteren Angeklagten zu verbringen. Darunter befanden sich unter anderem ein Akku-Schrauber von Bosch GSR 12V-15, vier Packungen Dallmayr-Tee sowie Kleidung von Engelbert-Strauss. Einer der Angeklagten nahm im Einverständnis des anderen Angeklagten den Akku-Schrauber von Bosch sowie vier Packungen Dallmayr Tee an sich, wobei er wusste, dass diese Gegenstände aus dem vorangegangenen Diebstahl stammten.

Nach den vom Gericht getroffenen Feststellungen ist Ihnen aus der/​den von d. Verurteilten begangenen Tat(en) ein Anspruch auf Rückgewähr dessen entstanden, was d. Verurteilte zu Unrecht erlangt hat.

Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Ihr Recht auf Entschädigung geltend machen zu können.

Geschädigte können daher binnen einer Frist von 6 Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung im Bundesanzeiger ihre Ansprüche bei der

Staatsanwaltschaft Kaiserslautern
Bahnhofstraße 24
67655 Kaiserslautern
– Aktenzeichen 6583 VRs 6111 Js 21423/​17 –

anmelden.

Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Strafprozessordnung).

Bitte beachten Sie folgende Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf:

Der Erlös wird an den Geschädigten auskehrt, sofern diesem ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der rechtskräftig abgeurteilten Tat erwachsen ist (§ 459h Abs. 2 Strafprozessordnung).

Die Auskehrung an den Geschädigten (oder dessen Rechtsnachfolger) erfolgt nur, wenn dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung anmeldet. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen (§ 459k Absatz 1 Strafprozessordnung).

Nicht anmeldbar sind allerdings etwaige Zinsen oder Kosten für die bisherige Rechtsverfolgung.

Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, bleibt der Staat Eigentümer des Wertersatzbetrags.

Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist kann dem Geschädigten unter den in den §§ 44 und 45 Strafprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (§ 459k Absatz 4 Strafprozessordnung).

Zudem bleibt es dem Geschädigten (oder dessen Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 der Zivilprozessordnung) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich.

Ergeben sich die Berechtigung und die Höhe des angemeldeten Anspruchs des Antragstellers (des Geschädigten oder dessen Rechtsnachfolgers) ohne Weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der Verwertungserlös in diesem Umfang an den Antragsteller ausgekehrt. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Zulassung versagen, wenn der Geschädigte seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 Zivilprozessordnung glaubhaft macht (§ 459k Absatz 2 Strafprozessordnung). Der von der Einziehungsanordnung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Auskehrung, soweit möglich, angehört (§ 459k Absatz 3 Strafprozessordnung).

Die Mitteilung an die Geschädigten erfolgt durch Mitteilung im Bundesanzeiger, weil eine Mitteilung an jeden Einzelnen der Geschädigten mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre.

Abschließend folgender Hinweis:
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, Ihnen im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen sich gegebenenfalls anwaltlich beraten.

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