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Staatsanwaltschaft Osnabrück

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qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Osnabrück

Benachrichtigung über die vorläufige Sicherstellung von Vermögenswerten gemäß § 111 I Abs. 4 StPO

1231 AR 1165/20

Die Staatsanwaltschaft führt ein Ermittlungsverfahren gegen

Klaudia Anna Szegda

Folgender Sachverhalt liegt dem Verfahren zu Grunde:

Auf der Webseite www.grill-star24.de bot die oben Genannte einen Gasgrill GEM 320 für 287,20 Euro an. Der Kaufpreis sollte auf das Konto IBAN DE80 1001 7997 6436 4170 72 bei der Holvi Payment Service OY überwiesen werden. Diese Webseite diente allein zu Betrugszwecken. Die Ware wurde nicht versandt. Auf dem genannten Konto gingen weitere Gelder, z.T. mit ausdrücklicher Nennung eines offensichtlich gekauften Gasgrills ein.

Die Beschuldigte steht daher darüber hinaus im Verdacht, weitere Straftaten zum Nachteil anderer Verletzter begangen zu haben.

Um der Beschuldigten das durch die Straftat(en) zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme folgender Vermögenswerte erwirkt:

4938,20 Euro

Gemäß § 111l Abs. 1 und Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) benachrichtige ich Sie hiermit über die Vollziehung der Beschlagnahme.

Gleichzeitig werden Sie aufgefordert, alsbald nach Erhalt dieses Schreibens zu erklären, ob Sie die Herausgabe verlangen.

Bitte beachten Sie hierzu folgende Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf:

Wird eine bewegliche Sache beschlagnahmt und für die Zwecke des Strafverfahrens nicht mehr benötigt, wird sie grundsätzlich an den letzten Gewahrsamsinhaber zurückgegeben. Davon abweichend wird sie an denjenigen herausgegeben, dem sie durch die Straftat entzogen wurde (Verletzter), wenn dieser bekannt ist. Steht der Herausgabe an den letzten Gewahrsamsinhaber oder den Verletzten der Anspruch eines Dritten entgegen, wird die Sache an den Dritten herausgegeben, wenn dieser bekannt ist. Eine Herausgabe erfolgt nur, wenn ihre Voraussetzungen offenkundig sind (§ 111n StPO).

Über die Herausgabe entscheidet im Ermittlungsverfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im Übrigen das mit der Sache befasste Gericht (§ 111o StPO).

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.

 

Dipl.-Rechtspflegerin (FH)

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