Start Justiz vorl. Sicherungsmaßnahmen Staatsanwaltschaft Osnabrück

Staatsanwaltschaft Osnabrück

300
qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Osnabrück

Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt (1110 AR 1252/19)
hier: Sicherung von Vermögenswerten zu Gunsten Verletzter
Mitteilung gemäß § 111 l StPO

1110 AR 1252/19

Die Staatsanwaltschaft führt ein Ermittlungsverfahren gegen

Unbekannt.

Nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen ist ein bislang nicht ermittelter Täter verdächtig, jedenfalls seit dem 17.04.2018 über zahlreiche bei eBay unter dem mit illegal erlangten Personaldaten eingerichteten Account „ schottenpreise“ geschaltete Annoncen zum Schein Waren per Sofortkauf offeriert zu haben, um die Kaufpreiszahlungen der Interessenten einzustreichen, ohne seinerseits zu liefern. Der Kaufpreis sollte auf ein Konto bei der UniCredit Bank – HypoVereinsbank in München mit der IBAN DE 73 7002 0270 0005 7169 77 überweisen werden.

D. Beschuldigte steht darüber hinaus im Verdacht, weitere Straftaten zum Nachteil anderer Verletzter begangen zu haben.

Um d. Beschuldigten das durch die Straftat(en) zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme folgender Vermögenswerte erwirkt:

4948,35 €

Gemäß § 111l Abs. 1 und Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) benachrichtige ich Sie hiermit über die Vollziehung der Beschlagnahme.

Gleichzeitig werden Sie aufgefordert, alsbald nach Erhalt dieses Schreibens zu erklären, ob Sie die Herausgabe eines der vorstehend aufgeführten Gegenstände verlangen.

Bitte beachten Sie hierzu folgende Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf:

Wird eine bewegliche Sache beschlagnahmt und für die Zwecke des Strafverfahrens nicht mehr benötigt, wird sie grundsätzlich an den letzten Gewahrsamsinhaber zurückgegeben. Davon abweichend wird sie an denjenigen herausgegeben, dem sie durch die Straftat entzogen wurde (Verletzter), wenn dieser bekannt ist. Steht der Herausgabe an den letzten Gewahrsamsinhaber oder den Verletzten der Anspruch eines Dritten entgegen, wird die Sache an den Dritten herausgegeben, wenn dieser bekannt ist. Eine Herausgabe erfolgt nur, wenn ihre Voraussetzungen offenkundig sind (§ 111n StPO).

Über die Herausgabe entscheidet im Ermittlungsverfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im Übrigen das mit der Sache befasste Gericht (§ 111o StPO).

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.

 

Staatsanwaltschaft Osnabrück

Kommentieren Sie den Artikel

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein!
Bitte geben Sie hier Ihren Namen ein