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Staatsanwaltschaft Bochum

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qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Bochum

811 Js 172/19 V

Mit Urteil vom 29.06.2020 hat das Amtsgericht Herne-Wanne – 10 Ds 21/20 – hinsichtlich Karin Rosendahl, geboren am 15.02.1962 in Witten, wohnhaft Gartenstr. 11, 58452 Witten und Jennifer Christiana Weber, geboren am 10.12.1982 in Bochum, wohnhaft Zum Luftschacht 12 , 44357 Dortmund die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 55,76 Euro angeordnet. Die Entscheidung ist rechtskräftig seit dem 07.07.2020.

Zur Sicherung der Vollstreckung dieser Einziehungsentscheidung konnte der einzuziehende Geldbetrag beschlagnahmt werden.

Gemäß § 459i Absatz 1 und Absatz 2 in Verbindung mit § 111l Absatz 4 Strafprozessordnung (StPO) erfolgt hiermit die Benachrichtigung über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung.

Der Verletzte kann gemäß § 459k Abs. 1 StPO innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Bekanntmachung den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses in einem einfachen und kostenlosen Verfahren gemäß § 459k Abs. 2 StPO geltend machen, indem er ihn bei der Staatsanwaltschaft lediglich anmeldet. Die Anmeldung ist auch dann erforderlich, wenn der Verletzte bereits eine Mitteilung gemäß § 111l StPO erhalten und Ansprüche angemeldet haben hat.

Nach Ablauf der sechsmonatigen Frist ist die Geltendmachung von Ansprüchen allein nach Vorlage eines vollstreckbaren zivilrechtlichen Vollstreckungstitels, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich oder wenn der Verletzte die Fristversäumnis gemäß §§ 44 und 45 StPO i. V. m. § 459k Abs. 4 StPO hinreichend entschuldigen kann.

Diese Veröffentlichung erfolgt gem. gemäß §§ 459i Absatz 1 und Absatz 2 in Verbindung mit § 111l Absatz 4 Strafprozessordnung (StPO).

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