Vergütungsinformation
Quantitative Angaben zu den Vergütungen Vergütungsübersicht der letzten drei Jahre
Gemäß § 2 der InstitutsVergV ist eine variable Vergütung der Teil der Vergütung, dessen Gewährung oder Höhe im Ermessen des Instituts steht oder vom Eintritt vereinbarter Bedingungen abhängt. Nicht als Vergütung gelten finanzielle Leistungen oder Sachbezüge jeweils einschließlich der Leistungen für die Altersversorgung, die von dem Institut aufgrund einer allgemeinen, ermessensunabhängigen und institutsweiten Regelung gewährt werden und keine Anreize schaffen, finanzielle Risiken einzugehen. Darunter fallen insbesondere Rabatte, betriebliche Versicherungs- und Sozialleistungen sowie bei Mitarbeitern die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und zur betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes. Die Offenlegung der Vergütung einzelner Geschäftsbereiche im Sinne des § 16 Abs. 4 InstitutsVergV in Verbindung mit Art. 450 Abs. g CRR erfolgt unter Aufteilung in die Organisationsbereiche Markt und Marktfolge, da selbst eine anonymisierte Offenlegung dieser Angaben Rückschlüsse auf einzelne Personen erlauben würde.
Die Offenlegung der Vergütung von Geschäftsleitern im Sinne des § 16 Abs. 4 InstitutsVergV in Verbindung mit Art. 450 Abs. h CRR erfolgt unter Zusammenfassung von oberer und mittlerer Führungsebene, da selbst eine anonymisierte Offenlegung dieser Angaben Rückschlüsse auf einzelne Personen erlauben würde.
Quantitative Angaben zu besonderen Mitarbeitern und Personen mit einer hohen Vergütung Als nicht bedeutendes Institut verzichtet die Varengold Bank auf Angaben zu besonderen Mitarbeitern (Risk Takern). Weiterhin haben im Geschäftsjahr 2019 zwei Personen gleich oder mehr als 1 Mio. EUR im Sinne von Artikel 450 Abs. (i) CRR verdient. |
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Varengold Bank – habt ihr noch einen Job frei?


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