Start Justiz vorl. Sicherungsmaßnahmen Staatsanwaltschaft Osnabrück

Staatsanwaltschaft Osnabrück

708
qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Osnabrück

Mitteilung an Tatverletzte gem. § 111 l StPO

1240 Js 21499/20

In dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Osnabrück gegen die

Einziehungsbeteiligte Karoline Werdehausen geb. Mertens, geb. 17.08.1991, Chapeaurougeweg 23, 20535 Hamburg, wurde das auf Grund des richterlichen Beschlusses vom 12.06.2020, 245 Gs 443/20 beschlagnahmte Guthaben i.H.v. 9.807,06 € bei der Deutsche Bank Privat- und Firmenkundenbank AG,

PW&CC Operations, Pfändungsabteilung, Bismarckplatz 1, 45128 Essen, betreffend das Konto IBAN: DE63 1001 0010 0324 9811 37 (ehemals Postbank München) gepfändet, um Geschädigte aus den Taten zu befriedigen.

Da es eine Vielzahl an unbekannten Verletzten gibt, erfolgt die Belehrung auch öffentlich über den Bundesanzeiger.

Den Ermittlungen liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Einziehungsbeteiligte erklärte sich für unbekannte Hintermänner bereit, ihr Konto für diverse Geldtransaktionen bereitzustellen und das erlangte Geld bei Erhalt an diese weiterzuleiten. Diese Hintermänner boten sodann im Internet auf der Webseite logistik-karsten.de Elektroartikel an. Die versprochene Gegenleistung haben die Geschädigten nie erhalten.

Bzgl. der Geschädigten zustehenden Rechte sei auf die nachfolgende Belehrung verwiesen.

Einziehung des Erlangten

Im Falle einer rechtskräftigen auf Einziehung des Erlangten nach §§ 76a StGB, 435 ff. StPO ist ein sichergestellter, pfändbarer Gegenstand bzw. eine gepfändete Forderung oder ein gepfändetes sonstiges Recht dem durch die Straftat Verletzten, der einen Anspruch auf zumindest geldwerten Ersatz des Erlangten hätte, oder dessen Rechtsnachfolger zu übertragen. Ein Verwertungserlös wäre an ihn auszukehren.

Der Wert des Erlangten ist, sofern gesichert, an einen durch die Tat Verletzten auszukehren, wenn er seinen Anspruch binnen 6 Monaten nach Mitteilung der in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung geltend macht. Er ist gehalten, seinen Anspruch gegenüber der Vollstreckungsbehörde anzumelden. Die Vollstreckungsbehörde prüft seinen Anspruch und kehrt den Wertersatz an den Verletzten heraus, wenn sich dies aus den der Einziehungsentscheidung zugrundeliegenden Urteilsgründen ablesen lässt. Bei Zweifeln entscheidet das Gericht, ob eine Auskehr zulässig ist oder nicht. Der Verletzte muss seinen Anspruch glaubhaft machen (z. B. eidesstattliche Versicherung). Vor der Herausgabe ist derjenige, gegen den sich die Anordnung richtet, zu hören.

Versäumt der Verletzte die Anmeldefrist (6 Monate), so ist ihm nach Maßgabe der §§ 44 und 45 StPO eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, d. h. bei einem von ihm nicht zu vertretenen Versäumnis. Anderenfalls ist eine Auskehr nach Ablauf von 6 Monaten nur möglich, wenn der Verletzte ein vollstreckbares Endurteil i. S. d. § 704 ZPO bzw. einen Titel i. S. d. § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der Anspruch auf Herausgabe des Erlangten ergibt.

Sollte indes der Betroffene, gegen den sich die Einziehungsentscheidung richtet, den Verletzten befriedigt haben, so kann er im Umfang der Befriedigung einen Ausgleich aus der gesicherten Einziehungsmasse verlangen.

Sollte der Verletzte dem Betroffenen ein vollstreckbares Endurteil i. S. d. § 704 ZPO bzw. einen Titel i. S. d. § 794 ZPO vorlegen und Zahlung verlangen, aus dem sich der Anspruch auf Auskehr ergibt, so kann der Betroffene von der Vollstreckungsbehörde die Auskehr an den Verletzten verlangen.

Im Falle einer verfahrensbegleitenden Insolvenz des Betroffenen ist bei einem geldwerten Überschuss nach Abschluss des Insolvenzverfahrens an den Verletzten, der ein vollstreckbares Endurteil i. S. d. § 704 ZPO bzw. einen Titel i. S. d. § 794 ZPO gegen den Betroffenen hat, auszukehren. Eine Auskehr ist ausgeschlossen, wenn seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens 2 Jahre verstrichen sind.

Die vorerwähnten Grundsätze gelten auch für den Fall, dass über die Einziehung bzw. Einziehung von Wertersatz selbständig entschieden wird, d. h. wenn Gegenstände nachweislich deliktischer Herkunft sind, jedoch keiner konkreten Straftat zuordnen lassen bzw. der Täter nicht verfolgt werden kann bzw. ein Täter nicht ermittelbar ist und sich ein Verletzter ermitteln lässt.

Sonderfall Insolvenz

Ist einem Verletzten aus der Tat ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen und wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arrestschuldners eröffnet, so erlöschen die Sicherungsrechte an dem Gegenstand bzw. an dem Verwertungserlös, sobald der Insolvenzbeschlag greift.

Reicht die gesicherte Masse nicht aus, um die angemeldeten Rechte der Verletzten der Höhe nach zu befriedigen, so stellte die Staatsanwaltschaft selbst einen Insolvenzantrag, wenn zu erwarten ist, dass die Insolvenz eröffnet wird.

Verletzte können ihre Schäden aus diesen Straftaten bei der Staatsanwaltschaft Osnabrück, Kollegienwall 11, 49074 Osnabrück, unter dem oben genannten Aktenzeichen schriftlich anmelden.

 

Osnabrück, den 29.07.2020

gez. Diplom-Rechtspfleger (FH)

Kommentieren Sie den Artikel

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein!
Bitte geben Sie hier Ihren Namen ein