Start Justiz vorl. Sicherungsmaßnahmen Staatsanwaltschaft Stade: Benachrichtigung der Verletzten über die Einziehung von Wertersatz und die...

Staatsanwaltschaft Stade: Benachrichtigung der Verletzten über die Einziehung von Wertersatz und die Möglichkeit der Entschädigung 162 AR 7649/19

471
Haftung | © qimono (CC0), Pixabay
Name Bereich Information V.-Datum Relevanz
Staatsanwaltschaft Stade Gerichtlicher Teil Benachrichtigung der Verletzten über die Einziehung von Wertersatz und die Möglichkeit der Entschädigung
162 AR 7649/19
27.07.2020

Staatsanwaltschaft Stade

Az. 162 AR 7649/19

Die Staatsanwaltschaft Stade führt unter dem Aktenzeichen 152 Js 4859/19 ein Strafverfahren gegen Lucian Blaga, unbekannten Aufenthalts wegen Betrugs. Es besteht der Verdacht, dass der Beschuldigte bzw. ein unbekannter Täter unter der Personalie Lucian Blaga im Zeitraum Oktober 2018 in Buxtehude über mehrere Internetplattformen elektronische Ware zum Verkauf anbot, diese jedoch, wie von Anfang an geplant, auch nach Eingang der Zahlungen auf einem Konto der Postbank der Firma Blaga Elektronikhandel UG, nicht auslieferte, um die so erhaltenen Kaupreise für sich zu behalten.

Gemäß § 111l Absatz 1, Absatz 2 und Absatz 4 Strafprozessordnung (StPO) werden Personen, die als Verletzte der hier verfolgten Straftaten in Betracht kommen, wie folgt benachrichtigt:

Um d. Beschuldigten das durch die Straftaten zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat die Staatsanwaltschaft Stade folgende Vermögenswerte beschlagnahmt:

Kontoguthaben auf einem Verwahrkonto der Deutschen Postbank AG in Höhe von 16.885,37 Euro

Die Verletzten der hier verfolgten Straftaten werden hiermit aufgefordert, der Staatsanwaltschaft Stade zu erklären, ob und aus welchen Gründen sie die Herausgabe eines oder mehrerer der vorstehend bezeichneten Gegenstände verlangen.

Die Mitteilung ist unter Angabe des og. Aktenzeichens zu richten an die Staatsanwaltschaft Stade, Archivstraße 7, 21682 Stade.

Hinsichtlich des weiteren Verfahrensablaufes wird auf Folgendes hingewiesen:

Wird eine bewegliche Sache beschlagnahmt und für die Zwecke des Strafverfahrens nicht mehr benötigt, wird sie grundsätzlich an den letzten Gewahrsamsinhaber zurückgegeben. Davon abweichend wird sie an denjenigen herausgegeben, dem sie durch die Straftat entzogen wurde (Verletzter), wenn dieser bekannt ist. Steht der Herausgabe an den letzten Gewahrsamsinhaber oder den Verletzten der Anspruch eines Dritten entgegen, wird die Sache an den Dritten herausgegeben, wenn dieser bekannt ist. Eine Herausgabe erfolgt nur, wenn ihre Voraussetzungen offenkundig sind (§ 111n StPO).

Über die Herausgabe entscheidet im Ermittlungsverfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im Übrigen das mit der Sache befasste Gericht (§ 111o StPO).

Kommentieren Sie den Artikel

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein!
Bitte geben Sie hier Ihren Namen ein