Start Justiz Amtsgericht Trier: Einziehung von Champagner

Amtsgericht Trier: Einziehung von Champagner

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Staatsanwaltschaft Trier

Benachrichtigung der Verletzten über die Einziehung von Wertersatz und die
Möglichkeit der Entschädigung (§ 459k StPO)

8027 Js 35040/19

Unter dem AZ: 33 Ls 8033 Js 35040/19 wurde mit Entscheidung des Amtsgerichts Trier vom 22.04.2020 gegen den Einziehungsbetroffenen Sebastian-Stelian VARGA die Einziehung folgender Gegenstände:

12 Flaschen Champagner der Marke MOET
(2x Rosé Impérial,
2x Ice Imperial Rose [Flasche in weiß + pink],
8x Ice Imperial [Flasche weiß + schwarz]

rechtskräftig angeordnet.

Nach den richterlichen Feststellungen könnten gegen den Einziehungsbetroffenen Entschädigungsansprüche bestehen. Der Einziehungsanordnung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Diebstahl des genannten Champagners in einem bisher unbekannten Ladenkokal zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt, spätestens aber bis zum 13.12.2019, 14:20 Uhr.

Die Einziehung hat zum Ziel, den Geschädigten wieder ihr Eigentum zu verschaffen.

Verletzte können daher binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Trier zu dem o.g. Aktenzeichen ihre Ansprüche unter Angabe der konkreten Anspruchsgründe anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos und kostenfrei (§ 459j Abs. 1 StPO).

Soweit sich die Anspruchsberechtigung aus der Einziehungsanordnung und den zugrunde liegenden richterlichen Feststellungen ergeben, ist die Beigabe weiterer Unterlagen nicht erforderlich. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht; in diesem Fall wäre es hilfreich, der Anmeldung Unterlagen beizulegen, aus denen sich die Ansprüche glaubhaft darstellen.

Sollte bereits eine Entschädigung durch eine Versicherung erfolgt sein oder Geschädigte nicht Inhaber der Ansprüche sein, hat die Anmeldung durch die Versicherung bzw. den Erwerber zu erfolgen.

Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, eine Entschädigung zu erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459j Abs. 5 StPO).

Eine Herausgabe durch die Staatsanwaltschaft kann frühestens 6 Monate nach Veröffentlichung dieser Mitteilung erfolgen.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.
Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleiben die genannten Gegenstände im Eigentum des Staates.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab, und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

 

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