Start Justiz Insolvenzverfahren P & R-Insolvenz: Teilsieg für ehemalige Anleger

P & R-Insolvenz: Teilsieg für ehemalige Anleger

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geralt (CC0), Pixabay

Etappensieg für ehemalige P&R-Anleger, deren Verträge bis zu vier Jahre vor der Insolvenz der P&R-Contai­nerver­triebs­gesell­schaften ausgelaufen sind: Das Land­gericht Karls­ruhe entschied, dass ein Anleger alle Auszahlungen behalten darf. Es ist der erste Beschluss in einem der Pilot­verfahren, die der Insolvenz­verwalter einge­leitet hat. Was er zurück­verlangen darf, soll am Ende der Bundes­gerichts­hof (BGH) klären. Auch steuerlich herrscht mehr Klarheit: Für das Pleite­jahr 2018 gibt es eine neue, einheitliche Regelung.

Anleger sollte mehr als 30 000 Euro über­weisen

Der in einem Pilot­verfahren vom Insolvenz­verwalter verklagte Anleger Günther Schuster (Name geändert) glaubte, sein Investment noch in letzter Minute gerettet zu haben. Ende 2017 lief sein Engagement über 30 000 Euro aus, er bekam sein Geld wie vereinbart von P&R zurück. Schuster hatte das Geld, wie viele tausend andere Anleger auch, in Schiffs­container angelegt. Diese wurden von P&R fünf Jahre verleast, Schuster erhielt fest vereinbarte Miet­raten über­wiesen. Zum Ende der Vertrags­lauf­zeit bezahlte P&R ihm nicht nur die letzten Miet­raten aus, sondern auch einen zuvor schon angebotenen Rück­kaufs­wert für die gebrauchten Container.

Insolvenz­verwalter darf Zahlungen anfechten

Mittels einer Klage wollte P&R-Insolvenz­verwalter Michael Jaffé nun 33 500 Euro zurück­holen. Dabei beruft sich Jaffé auf Paragraf 134 der Insolvenz­ordnung, wonach er Geschenke und andere unentgeltliche Leistungen zurück­fordern kann, die der insolvente Schuldner noch kurz vor der Pleite verteilt hatte. Diese „Anfechtung“ soll verhindern, dass Einzelne sich einen Vorteil verschaffen, indem sie noch kurz vor Schluss Geld aus einem Unternehmen ziehen und damit andere Gläubiger benach­teiligen. Solche Anfechtungen kommen häufig in Pleitefällen vor. 54 000 Anleger hatten bei dem Containerriesen 3,5 Milliarden Euro investiert, als verschiedene P&R-Gesell­schaften am 19. März 2018 vorläufige Insolvenz anmeldeten. Da viele von P&R verkaufte Container gar nicht existierten, seien die Zahlungen an Schuster nicht gerecht­fertigt gewesen, argumentiert Jaffé. Seine Container hätte es ja gar nicht gegeben. P&R habe nur das Geld anderer Anleger ungerecht­fertigt an ihn ausbezahlt.

Vertraglich fest vereinbarte Zahlungen zählen nicht als Geschenk

Das Gericht sah das anders und begründete sein Urteil damit, dass sämtliche über­wiesenen Miet­raten für die Container vertraglich fest vereinbart waren. Damit hätte das Investment einen ähnlichen Charakter wie eine Anleihe mit festen Zins- und Rück­zahlungen gehabt. Fest vereinbarte Zahlungen darf der Insolvenz­verwalter nicht zurück­verlangen. Richterin Nicole Möwes störte sich auch nicht daran, dass die Rück­kaufs­werte für die gebrauchten Container nur in einem Angebot genannt waren, aber kein fester Bestand­teil des Vertrags waren. Eine Rück­über­tragung sei im Vertrag vereinbart gewesen, und der Preis, den P&R für die gebrauchten Container bezahlt hatte, sei angemessen gewesen, so ihre Argumentation. Auch habe es bei P&R auf jeden Fall mindestens fünf Container vom Typ, den Schuster gekauft hatte, gegeben. Der Insolvenz­verwalter könne demnach nicht belegen, dass es Schusters Container gar nicht gab.

Bislang nur ein Etappensieg

Das für den Anleger rundum positive Urteil ist nur ein Etappensieg. Neben dem Verfahren in Karls­ruhe sind noch fünf andere Fälle bei verschiedenen Gerichten in Deutsch­land anhängig. Das Gebiet ist juristisches Neuland, Jaffé will mit seinen Pilotklagen möglichst schnell eine Klärung vom BGH dazu erhalten, was er von Anlegern zurück­verlangen kann. Wann dort verhandelt wird, ist noch offen. Vom Ausgang der Verfahren betroffen sind ausschließ­lich Alt-Anleger, deren Investments inner­halb der letzten vier Jahre vor der Insolvenz­antrags­stellung bei P&R komplett zurück­bezahlt wurden. Das könnten noch einmal Tausende P&R-Anleger sein. Anleger, deren Container zum Zeit­punkt der Insolvenz­anmeldung bei P&R noch vermietet waren, müssen nach Angaben eines Sprechers der Insolvenz­verwaltung nichts zurück­bezahlen.

Einheitliche Steuer­regelung für das Pleite­jahr

Gleich ob Altanleger oder Gläubiger: Ihre Steuererklärungen bis einschließ­lich 2017 müssen sie nicht mehr ändern. P&R-Anleger konnten Abschreibungen auf die Container mit den Vermietungs­einnahmen verrechnen und hatten damit während der Lauf­zeit weit­gehend steuerfreie Erträge. Erst am Ende der Lauf­zeit wurde die Differenz der von P&R zurück­erstatteten Summe und dem Rest­buch­wert versteuert. Aus steuerlichen Gründen standen die zugesagten Erstattungen für die gebrauchten Container auch nicht von vorneherein in den Verträgen. Ihre Abschreibungen dürfen Anleger nun nach einer einheitlichen Regelung zwischen Bund und Ländern auch für die ersten acht Monate 2018 geltend machen. Den restlichen Buch­wert ihrer Container können sie erst als Verlust geltend machen, wenn fest­steht, wie viel nach Abschluss des Insolvenz­verfahrens übrig bleibt. Dann dürfen sie ihre Rest­buch­werte mit der Auszahlungs­quote aus dem Verfahren gegen­rechnen. Das kann noch viele Jahre dauern. Eine erste Abschlags­zahlung lässt immer noch auf sich warten. Sie wird für Ende dieses oder Anfang nächsten Jahres erwartet.

Quelle: https://www.test.de/PR-Anleger-darf-Auszahlungen-behalten-5633643-0/

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