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EuGH kritisiert Karlsruher Urteil zur EZB

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AJEL / Pixabay

Nachdem sich vor wenigen Tagen der Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in einem Urteil dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) widersprach, hat dieser seine alleinige Zuständigkeit bei Fragen einer EU-Rechtsverletzung von europäischen Institutionen betont. Die Karlsruher Verfassungsrichter hatten das Vorgehen der Europäischen Zentralbank (EZB) kritisiert, welche durch das Programm PSPP bis Ende 2018 bereits 2,6 Billionen Euro in die Finanzmärkte gepumpt hatte. Der Auffassung der Karlsruher Richter zufolge hätte die EZB aber zuvor die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen prüfen müssen.

Der EuGH kommentierte das Urteil folgendermaßen: „Um die einheitliche Anwendung des Unionsrechts zu wahren, ist nur der zu diesem Zweck von den Mitgliedstaaten geschaffene EuGH befugt, festzustellen, dass eine Handlung eines Unionsorgans gegen Unionsrecht verstößt“. Die nationalen Gerichte seien demgegenüber verpflichtet, die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu garantieren. „Nur so bleibt die Gleichheit der Mitgliedstaaten in der von ihnen geschaffenen Union gewahrt“, erklärte der EuGH.

Aus Sicht des EuGH könnten unterschiedliche Ansichten der Gerichte in den EU-Staaten, ob eine Handlung gegen EU-Recht verstößt oder nicht, die Rechtssicherheit beeinträchtigen. Die Einheit der Rechtsordnung in der EU könne dadurch gefährdet werden. Darüber hinaus will sich der EuGH nicht weiter zu dem Urteil aus Karlsruhe äußern.

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