Start Justiz Insolvenzverfahren Thomas Cook-Pauschalreisende können ihre Forderungen jetzt online anmelden

Thomas Cook-Pauschalreisende können ihre Forderungen jetzt online anmelden

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Hans (CC0), Pixabay

Die Bundesregierung hat ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage entschieden, Zahlungsausfälle zu Lasten von Pauschalreisenden aufgrund der Insolvenzen auszugleichen, soweit keine Erstattung von dritter Seite erfolgt (siehe Pressemitteilung der Bundesregierung vom 11. Dezember 2019).

Im Gegenzug wird sich der Bund etwaige Ansprüche der Pauschalreisenden abtreten lassen, diese Ansprüche konzentriert verfolgen und gegebenenfalls gerichtlich geltend machen.

Seit dem 6. Mai 2020 steht ein kostenfreies, online-basiertes Anmeldeverfahren zur Verfügung, um die freiwillige Ausgleichszahlung der Bundesregierung in Anspruch nehmen zu können.

Die betroffenen Pauschalreisenden können sich auf dem Thomas Cook-Bundportal registrieren und für die freiwillige Ausgleichszahlung anmelden. Sie können hierzu ihre Angaben, Belege und Erklärungen übermitteln und die bereits erhaltenen Leistungen von dritter Seite eintragen.

Auf dieser Grundlage wird geprüft, ob eine freiwillige Ausgleichszahlung in Betracht kommt.

Bitte beachten Sie hierzu folgende Hinweise:

  • Pauschalreisende, die von der Insolvenz der Thomas Cook Touristik GmbH oder der Bucher Reisen & Öger Tours GmbH betroffen sind, finden das Thomas Cook Bundportal unter folgender Internetadresse (URL): https://thomas-cook.insolvenz-solution.de
  • Pauschalreisende, die von der Insolvenz der Thomas Cook International AG mit Sitz in der Schweiz betroffen sind, finden das Thomas Cook Bundportal unter folgender Internetadresse (URL): https://tc-international-bmjv.insolvenz-solution.de
  • Pauschalreisende, die von der Insolvenz der Tour Vital Touristik GmbH betroffen sind, finden das Thomas Cook Bundportal unter folgender Internetadresse (URL): https://tour-vital-bmjv.insolvenz-solution.de

Anmeldungen werden bis zum 15. November 2020 entgegengenommen.

Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Christine Lambrecht erklärt:
„Die Bundesregierung hält ihre Versprechen. Wie angekündigt lassen wir die von der Thomas Cook-Pleite betroffenen Pauschalreisenden nicht im Regen stehen. Wir werden den Kundinnen und Kunden, die Schäden erlitten haben, aus Gründen des Vertrauensschutzes freiwillig die Differenz zwischen ihren Zahlungen und dem, was sie von anderer Seite zurückerhalten haben, ausgleichen. Ab heute steht ein online-basiertes Anmeldeverfahren zur Verfügung, in dem sich alle betroffenen Pauschalreisenden registrieren können. Natürlich müssen wir überprüfen, ob im Einzelfall die Voraussetzungen für die freiwillige Ausgleichszahlung vorliegen, um Missbrauch zu verhindern. Meine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und unsere Dienstleister arbeiten aber mit Hochdruck daran, dass ein großer Teil der Kundinnen und Kunden bei berechtigten Anmeldungen noch in diesem Jahr ihr Geld zurückerhalten.“

Die Bundesregierung hat am 11. Dezember 2019 entschieden, den von der Thomas-Cook-Insolvenz betroffenen Pauschalreisenden den Differenzbetrag zwischen ihren Zahlungen und dem, was sie aufgrund ihres Sicherungsscheins von der Zurich-Versicherung oder von dritter Seite erhalten haben, auszugleichen.

Ab heute steht ein kostenfreies, online-basiertes Anmeldeverfahren zur Verfügung, um die freiwillige Ausgleichszahlung der Bundesregierung in Anspruch nehmen zu können. Die betroffenen Pauschalreisenden können sich auf einer Internetseite registrieren und für die freiwillige Ausgleichszahlung anmelden, ihre Angaben, Belege und Erklärungen übermitteln und die bereits erhaltenen Leistungen von dritter Seite eintragen. Auf dieser Grundlage wird geprüft, ob eine freiwillige Ausgleichszahlung in Betracht kommt.

Vor der Anmeldung zur freiwilligen Ausgleichszahlung müssen betroffene Pauschalreisende ihre Ansprüche gegen ihren Reiseveranstalter beim zuständigen Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle angemeldet und ihre Ansprüche gegen die Zurich-Versicherung geltend gemacht haben. Weitere Informationen dazu sind hier auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz verfügbar.

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