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PROCON GmbH ist nicht nach § 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz zugelassen

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Pixaline / Pixabay

Die BaFin stellt klar: PROCON GmbH, Hamburg, hat keine Erlaubnis gemäß § 10 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) zum Erbringen von Zahlungsdiensten. Das Unternehmen untersteht nicht der Aufsicht der BaFin.

Die PROCON GmbH wirbt für eine Tätigkeit als „Treuhandmanager/in“. Interessierte sollen dem Unternehmen ihr Privatkonto zur Verfügung stellen, um auf dessen Weisung Zahlungen anzunehmen und weiterzuleiten.

Die Treuhandmanager riskieren, dass die auf ihre Konten überwiesenen Gelder aus kriminellen, insbesondere betrügerischen Handlungen stammen. Die BaFin verweist mit Blick auf die hier beschriebene Tätigkeit als Finanzagent auch auf ihre Warnung vom 21. November 2011. Bei der Annahme des vermeintlich lukrativen Jobangebots als Finanzagent drohen empfindliche zivil- und strafrechtliche Folgen. Die Tätigkeit als Finanzagent kann zudem von der BaFin aufsichtsrechtlich verfolgt werden. Soweit die PROCON GmbH behauptet, sie melde die Konten der BaFin als „Treuhandkonto“, stellt die BaFin klar: Ein solches Verfahren der Meldung von Treuhandkonten gibt es nicht.

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