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Wie sind Ihre Rechte, wenn wegen Corona Veranstaltungen abgesagt werden oder Sie eine Reise nicht antreten können?

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Peggy_Marco (CC0), Pixabay

Diesen Fragen hat sich die Verbraucherzentrale gewidmet. Aufgrund der Aktualität und der Zunahme der Fälle in Europa geben wir den Artikel hier wieder, möchten aber gleichzeitig zu Ruhe und Besonnenheit aufrufen.

Das Coronavirus ist in Deutschland angekommen und verbreitet sich. Weitere Maßnahmen zur Eindämmung wurden bereits angekündigt. So sollen Großveranstaltungen mit mehr als 1000 Besuchern abgesagt werden, um eine weitere Verbreitung zu verhindern. Wie steht es um die Rechte von Verbrauchern?

Darf ich Karten für Großveranstaltungen freiwillig zurückgeben, wenn ich Angst habe mich zu infizieren?

Natürlich können Sie Ihre Tickets zurückgeben. Dann bekommen Sie aber das Geld für Tickets nicht zurück. Denn Angst vor einem Virus ist kein Grund, von einem bestehenden Vertrag zurückzutreten.

Vielmehr sind Sie dann auf die Kulanz des Veranstalters angewiesen. Ein Recht auf Erstattung des Geldes haben Sie nicht, aber Sie können natürlich danach fragen.

Bekomme ich mein Geld zurück, wenn der Veranstalter das Event absagt?

Grundsätzlich besteht in solchen Fällen ein Erstattungsanspruch auf den Ticketpreis. Denn im Falle einer Absage kommt der Veranstalter seiner Leistungspflicht nicht nach – unabhängig davon, ob der Veranstalter den Ausfall zu verantworten hat oder nicht.

Falls Sie von einer solchen Absage betroffen sind, sollten Sie sich an den Veranstalter oder die Vorverkaufsstelle wenden und sich informieren, wie eine Rückabwicklung erfolgt.

Was ist, wenn eine Veranstaltung verschoben wird, ich am Ersatztermin aber nicht kann / nicht möchte?

Eine Verschiebung einer Großveranstaltung müssen Sie grundsätzlich nicht hinnehmen. Insbesondere wenn Sie an dem neuen Termin keine Zeit haben, können Sie die Karte zurückgegeben, den Eintrittspreis und ggf. die Vorverkaufsgebühren sowie die Versandkosten zurückverlangen.

Voraussetzung ist aber, dass überhaupt ein Termin vereinbart wurde, also die Veranstaltung zu einem genannten Datum stattfinden sollte. Etwas anderes kann daher gelten, wenn z.B. die Tickets ohne ein Veranstaltungsdatum verkauft oder lediglich ein bestimmter Zeitraum oder gar mehrere Alternativtermine genannt wurden.

Wurde ein konkreter Termin vereinbart, kommt es nicht darauf an, aus welchem Grund das Event nicht am vereinbarten Ursprungstermin stattgefunden hat oder ob den Veranstalter hieran ein Verschulden trifft.

Etwaige Klauseln in den AGB, die eine Rückgabe des Tickets nur bei genereller Absage gestatten, sind unserer Ansicht nach unwirksam.

Wie ist es bei Dauerkarten, z.B. für Fußballspiele, wenn einzelne Spiele ohne Publikum stattfinden?

Auch bei Dauerkarten ist es möglich, den Preis der einzelnen Veranstaltung zu ermitteln. Nach unserer Ansicht können Besitzer von Dauerkarten daher ebenfalls den anteiligen Preis für die abgesagte Veranstaltung zurückfordern, selbst wenn es in den AGB anders steht.

Wie ist es mit den Kosten für ein gebuchtes Hotelzimmer?

Hier kommt es darauf an, ob Sie eine Pauschalreise gebucht haben – ob Sie also Ticket und Hotel zusammen bei einem Anbieter gekauft haben. Entfällt die Veranstaltung, können Sie von der gesamten Reise kostenlos zurücktreten.

Liegen jedoch getrennte Buchungen vor, dann ist die rechtliche Lage komplizierter. Unter bestimmten Umständen hat der Veranstalter bei einer Absage entstandenen Schäden zu ersetzen, z.B. die Kosten für ein gebuchtes Hotelzimmer und bereits bezahlte Fahrtkosten.

Dies gilt jedoch nur, wenn der Veranstalter Schuld an dem Ausfall trägt. Anders zu beurteilen ist es, wenn von höherer Gewalt auszugehen ist. Ob eine Absage wegen des Coronavirus tatsächlich hierunter fällt, bleibt abzuwarten.

Was gilt für mein Ticket mit der Deutschen Bahn?

Für Reisende mit Fahrscheinen in die vom Coronavirus betroffenen Gebiete in Italien gibt es zum aktuellen Zeitpunkt eine Kulanzregelung: Kunden, die ihre Reise nicht mehr antreten möchten, können ihren Fahrschein kostenfrei erstatten lassen.

Gleiches gilt auch für Reisende mit einer Fahrkarte der Deutschen Bahn, bei denen der konkrete Reiseanlass aufgrund des Coronavirus entfällt (z.B. offizielle Absage einer Messe, eines Konzerts, Sport-Events o.ä.).

Die kostenfreie Erstattung gilt auch für den Fall, dass ein gebuchtes Hotel im Zielort (ggf. im Ausland) unter Quarantäne steht.

Betroffene Kunden, schreibt die Deutsche Bahn, sollten sich an die Verkaufsstellen oder die Kundenservice-Kanäle der Deutschen Bahn wenden.

Wir empfehlen: Erfahren Sie von einer Absage der geplanten Veranstaltung / einer Quarantäne im Hotel, kümmern Sie sich schnell und kontaktieren Sie die Deutsche Bahn.

Quelle: https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/vertraege-reklamation/kundenrechte/wenn-grossveranstaltungen-wegen-corona-abgesagt-werden-ihre-rechte-45416

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