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Enforcementverfahren wegen Insiderhandels

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falco (CC0), Pixabay

Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA hat gegen einen ehemaligen CEO einer Schweizer Bank ein Enforcementverfahren wegen Insiderhandels sowie Verstössen gegen weitere aufsichtsrechtliche Bestimmungen abgeschlossen.

Die FINMA zieht bei der betroffenen Person unrechtmässig erzielten Gewinn in der Höhe von rund CHF 730’000 ein und verhängt ein mehrjähriges Tätigkeits- und Berufsverbot.

Die FINMA hat gegen einen ehemaligen CEO einer Schweizer Bank ein Verfahren geführt. Dieser hatte in seiner Amtszeit als Geschäftsleitungsmitglied bzw. CEO über Depots seiner Ehefrau bei anderen Banken Transaktionen ausgeführt und damit gegen bankinterne Weisungen verstossen.

Die FINMA traf Abklärungen und fand Hinweise auf Insiderhandel sowie weitere Aufsichtsrechtsverletzungen. Das in der Folge eingeleitete Enforcementverfahren hat ergeben, dass die betroffene Person wiederholt und systematisch gegen Aufsichtsrecht verstossen hat.

Ehemaliger Gewährsträger betreibt wiederholt Insiderhandel

So stellte die FINMA im Verfahren fest, dass der ehemalige CEO Insider-informationen ausnutzte, die er aufgrund seiner Tätigkeiten bei der Bank erhalten hatte. Er gab auch privilegierte Informationen weiter. Neben dem Insiderhandel missachtete die betroffene Person mit weiteren privaten Handelsgeschäften jahrelang systematisch bankinterne Weisungen sowie von der FINMA als Mindeststandard anerkannte Richtlinien. Insgesamt hat der ehemalige Bankmanager und Gewährsträger damit schwer gegen Aufsichtsrecht verstossen.

FINMA zieht Gewinne ein und verhängt mehrjähriges Berufsverbot

Das widerrechtliche Ausnützen von Insiderinformationen sowie die schwere Verletzung von weiteren aufsichtsrechtlichen Bestimmungen ermöglichte es dem ehemaligen Bankmanager in einem Zeitraum von mehreren Jahren, über Depots seiner Ehefrau Gewinne zu erzielen. Die FINMA zieht daher unrechtmässig erzielte Gewinne in der Höhe von rund CHF 730’000 ein. Zudem verfügt die FINMA ein Berufsverbot von vier Jahren und ein Tätigkeitsverbot als Händler von sechs Jahren. Die Verfügung ist noch nicht rechtskräftig.

Patric Eymann, Leiter des Geschäftsbereiches Enforcement, hält fest: „Bankmitarbeitende mit Zugang zu privilegierten Informationen müssen sich an die geltenden aufsichtsrechtlichen Bestimmungen halten. Diese sind einfach: Wer über Insiderinformationen verfügt, handelt nicht mit den betroffenen Titeln und gibt entsprechendes Wissen auch nicht weiter. Insiderhandel untergräbt das Vertrauen in den Markt. Wir werden daher weiterhin konsequent jedem Hinweis auf entsprechende Aufsichtsrechtsverletzungen nachgehen.“

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