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Texxol Mineralöl AG und die Stille Gesellschaft-Anlage

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Zum Thema Texxol haben wir uns von der Redaktion einmal mit dem Rechtsanwalt Jens Reime kurzgeschlossen und ihn um seine Meinung zu der Anlage befragt:

Redaktion: Falsch beraten, keine Ahnung von nichts und nun?

Jens Reime: Viele Anleger fragen sich, ob und gegen wen ihnen Schadensersatzansprüche zustehen und wie sie sich von ihren haftungsträchtigen verlustreichen Beteiligungen trennen können und ihr Geld zurückbekommen.

Redaktion: Um was für eine Form der Kapitalanlage handelt es sich bei dem Angebot der Firma Texxol?

Jens Reime: Die Anleger der Texxol sind sog. Stille Gesellschafter. Eine Stille Gesellschaft ist eine Innengesellschaft i.S.v. §§ 705 ff. BGB, also Personengesellschaft, keine Handelsgesellschaft. Der Stille Gesellschafter (Anleger, Gläubiger) ist am Gewinn und Verlust der Texxol, nicht aber an deren stillen Reserven beteiligt.

Redaktion: Was können Anleger tun?

Jens Reime: Ansatzpunkt ist dabei die Anlegerfrage, ob der Schadensersatzanspruch eines Anlegers zur Rückabwicklung seiner gesellschaftsrechtlichen Beteiligung mit der Texxol führt bzw. ob der Zeichnungsschaden (Einzahlung aller Beträge) überhaupt von der Gesellschaft verlangt werden kann. An sich kann der Schadensgrund z.B. in einer fehlerhaften Aufklärung vor Vertragsschluss liegen oder in einem erheblich fehlerhaften Prospekt, woraus dem Anleger auch ein Kündigungsgrund erwachsen würde.

Maßgeblich dafür sind die Grundsätze zur fehlerhaften Gesellschaft. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in mehreren Entscheidungen begründet, dass für die Abwicklung einer stillen Gesellschaft lediglich noch ein schuldrechtlicher Anspruch gegen den Inhaber des Handelsgeschäfts – hier der Texxol – auf Auszahlung des Abfindungsguthabens besteht. D.h., jeder fristlos kündigende Anleger kann daher nur den Wert seiner Beteiligung zum Zeitpunkt des Zuganges seiner fristlosen Kündigung bei Texxol ausbezahlt bekommen. Ratenzahler wären aber auf diese Weise ihre Schulden – noch nicht eingezahlte Raten – los.

Fazit: Ein bereits durch Zahlung der Einlage in Vollzug gesetztes fehlerhaftes Gesellschaftsverhältnis ist daher unabhängig von der individuellen Gestaltung des Einzelfalls regelmäßig nicht von Anfang an nichtig, sondern wegen etwaiger anfänglicher Mängel nur mit Wirkung für die Zukunft mit anwaltlicher Hilfe. Da die Beteiligungen der Texxol sowieso defizitär sind, muss jeder Anleger auch noch seinen Berater verklagen, wenn er sein Geld komplett zurück bekommen will. Möchte ein Anleger die reguläre Mindestlaufzeit abwarten und dann „sein Geld“ zurück, muss er aber auch fristgerecht kündigen. Wenn er dann nach über 10 Jahren feststellt, dass er doch nicht das bekommt, was er sich vorgestellt hat, ist es für Schadensersatzklagen gegen Anlageberater jedoch zu spät!

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