Start Justiz Vollstreckungsverfahren des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek

Vollstreckungsverfahren des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek

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Amtsgericht Hamburg-Wandsbek

722 VRJs 45/19
722 Ls 55/19 jug.

„Im Vollstreckungsverfahren des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek (Geschäfts-Nr. 722 VRJs 45/19) gegen den Verurteilten Farid Rahimi wegen gewerbsmäßigen Betrugs in 40 Fällen hat das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek durch Urteil vom 30.07.2019 (Geschäfts-Nr. 722 Ls 55/19 jug.) die Einziehung eines Betrages von 7.535,00 € angeordnet. Das Urteil ist seit dem 07.08.2019 rechtskräftig.

Diese Mitteilung soll den Tatverletzten die Möglichkeit eröffnen, ihre Rechte geltend zu machen. Der eingezogene Verwertungserlös wird dem Verletzten, dem ein Anspruch auf Auskehrung erwachsen ist, oder dessen Rechtsnachfolger ausgezahlt.

Verletzte, die einen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses geltend machen möchten, können diesen innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei dem Amtsgericht Hamburg-Wandsbek zu der oben genannten Geschäfts-Nr. formlos anmelden. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen, die Anspruchsberechtigung ist gegebenenfalls glaubhaft zu machen. Nach Ablauf der Sechs-Monats-Frist kann der Anspruch nur noch geltend gemacht werden, wenn der Verletzte ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt.

Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung stehen bestandskräftige öffentlich rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich. Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Verurteilten eröffnet und verbleibt bei der Schlussverteilung ein Überschuss, wird der Überschuss an den Verletzten oder dessen Rechtsnachfolger ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn zwei Jahre seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens verstrichen sind (§§ 459h Abs. 2, 459k-459m Strafprozessordnung).

Gezeichnet Schwirtz, Rechtspflegerin

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