Start Justiz Insolvenzverfahren Kennen GmbH – Insolvenz mangels Masse abgewiesen

Kennen GmbH – Insolvenz mangels Masse abgewiesen

826
geralt / Pixabay

In dem Verfahren über den Antrag d. Kennen GmbH, Amtsgericht Charlottenburg HRB 105881, ehemals geschäftsansässig Schlüterstraße 43, 10707 Berlin, sowie Knesebeckstraße 70, 10623 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführerin Nataliya Polyakova – Schuldnerin –

Geschäftszweig: An- und Verkauf sowie Vermittlung von Immobilien, Vermittlung von Reisen, Wirtschaftsberatung
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen

Beschluss:

Der Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen wird mangels Masse abgewiesen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung soweit sie den Tenor zu 1. betrifft kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht – 24.09.2019

36k IN 4142/19 Amtsgericht Charlottenburg, 25.09.2019

1 Kommentar

  1. Die Infomation ist veraltet. S. Insolvenzbekanntmachungen. Stand 14.04.2020
    Und ubrigens, Frau Polyakova privat auch. (36p IN 2249/20)

    Amtsgericht Charlottenburg, Aktenzeichen: 36k IN 6809/19
    36k IN 6809/19
    In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Kennen GmbH, Knesebeckstraße 70, 10623 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführerin Nataliya Polyakova,
    Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 105881
    – Schuldnerin –
    Beschluss:
    1. Der Berichtstermin, Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung und der Prüfungstermin am 24.04.2020, 12:20 Uhr werden aufgehoben.

    2. Es wird das schriftliche Verfahren gemäß § 5 Abs. 2 InsO angeordnet.

    3. Die Gläubiger erhalten Gelegenheit bis zum 28.04.2020 Anträge zur bereits öffentlich bekannt gemachten Tagesordnung zu stellen. Die Beteiligten können den Forderungsanmeldungen bis zum 28.04.2020 schriftlich beim Insolvenzgericht widersprechen. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft. Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.

    4. Im Übrigen verbleibt es bei den gerichtlichen Anordnungen im Eröffnungsbeschluss.

Kommentieren Sie den Artikel

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein!
Bitte geben Sie hier Ihren Namen ein