Start Justiz Musterverfahren vor dem Hanseatischen OLG gegen Beluga Shipping GmbH & Co. KG

Musterverfahren vor dem Hanseatischen OLG gegen Beluga Shipping GmbH & Co. KG

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AJEL / Pixabay

Musterverfahren

Aktenzeichen:

13 Kap 3/19

Firma (betroffener Emittent von Wertpapieren oder Anbieter sonstiger Vermögensanlagen):

Beluga Shipping GmbH & Co. KG MS „Bremer Majesty“, MS „Emily C“ GmbH & Co. KG u.a.

Musterklägerin / Musterkläger:

Ewald Förster, Köttmannsdorfer Hauptstraße 66, 96114 Hirschaid

ggf. gesetzliche Vertretung:

 

Übersicht der Beklagten in diesem Verfahren:

Nummer

Beklagte /
Beklagter

gesetzliche
Vertretung

Funktion

Straße

PLZ / Ort

1

HCI Hanseatische Capitalberatungs GmbH & Co. KG

HCI Vertriebsverwaltungs GmbH

Komplementärin

Burchardstraße 8

20095 Hamburg

2

HCI Treuhand GmbH & Co. KG

Verwaltung HCI Treuhand GmbH

Komplementärin

Herdentorsteinweg 7

28195 Bremen

3

HCI Treuhand SERVICE GmbH & Co. KG

Verwaltung HCI Treuhand SERVICE GmbH

Komplementärin

Burchardstraße 8

20095 Hamburg

4

HCI Capital AG

Vorstand

Burchardstraße 8

20095 Hamburg

5

Manfred Karl Lauterjung

Potsdamer Straße 17

26721 Emden

6

Ernst Russ AG

Vorstand

Burchardstraße 8

20095 Hamburg

Weitere Angaben:

Ansprüche gegen die Musterbeklagten können innerhalb einer Frist von 6 Monaten ab Bekanntmachung des Musterverfahrens schriftlich beim Hanseatischen Oberlandesgericht, Sievekingplatz 2, 20355 Hamburg, angemeldet werden. Die Anmeldung ist allerdings nur dann zulässig, wenn nicht schon wegen desselben Anspruchs Klage erhoben worden ist. Die Anmeldung eines Anspruchs muss enthalten:

1. die Bezeichnung des Anmelders und seiner gesetzlichen Vertreter,

2. das Aktenzeichen des Musterverfahrens und die Erklärung, einen Anspruch anmelden zu wollen,

3. die Bezeichnung der Musterbeklagten, gegen die sich der Anspruch richtet, und

4. die Bezeichnung von Grund und Höhe des Anspruchs, der angemeldet werden soll.

Die Anmeldung kann nur durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt erfolgen. Sie führt gem. § § 204 Abs.1 Nr. 6a BGB zur Verjährungshemmung, soweit den angemeldeten Ansprüchen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird.

Der Musterkläger und die Beigeladenen erhalten Gelegenheit, die Feststellungsziele gemäß Vorlagebeschluss des Landgerichts Hamburg vom 12.12.2018 binnen sechs Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses zu begründen.

Unterzeichner:

Hanseatisches Oberlandesgericht

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