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Deka Investment gegen Volkswagen und Porsche

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Oberlandesgericht Braunschweig

3 Kap 1/16

Beschluss

In dem Kapitalanleger-Musterverfahren

Deka Investment GmbH gegen Volkswagen AG und Porsche Automobil Holding SE

I.

Die im Beschluss vom 29. März 2019 unter Ziffer IV. 2. und V. gesetzten Stellungnahmefristen werden auf Antrag der Beteiligten abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Der Musterklägerin und den Beigeladenen wird wie folgt Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben:

a)

bis zum 15. August 2019 zu den Tatbestandsvoraussetzungen des § 331 HGB bzw. § 400 AktG,

b)

bis zum 30. September 2019

zur Frage der Kursrelevanz und eines hierauf gerichteten Verschuldens der maßgeblichen Personen

zur Begründung der Erweiterungsanträge der Rechtsanwälte Quinn Emanuel vom 31. Mai 2019, der Musterklägerin vom 31. Mai 2019 und der Kanzlei Arnold & Porter vom 19. Juni 2019 und zu den Ausführungen des Senats zur Zulässigkeit der Erweiterungsanträge.

2.

Den Musterbeklagten wird Gelegenheit gegeben, bis zum 15. August 2019 zu den Bilanzierungspflichten (Schriftsatz der Musterklägerin vom 15.03.2019 nebst dem eingereichten Gutachten der Professoren Heyd und Löw) Stellung zu nehmen.

Die Frist zur Stellungnahme zu den Schriftsätzen der Kanzleien GSK-Stockmann vom 15.03.2019 und Quinn Emanuel vom 18.3.2019 jeweils nebst dem eingereichten Rechtsgutachten von Professor Klöhn von März 2019 und damit zu den Fragen der Kursrelevanz entfällt zunächst.

II.

Die Termine zur mündlichen Verhandlung vom 2. September 2019 und vom 9. September 2019 werden aufgehoben.

Für diese Termine war eine Erörterung der Bilanzierungsthematik vorgesehen. Die Stellungnahmen der Beteiligten hierzu werden nach der antragsgemäß verlängerten Frist nunmehr erst bis zum 15. August 2019 vorliegen. Dem Senat ist es nicht möglich, sich innerhalb der dann noch verbleibenden 2 bzw. 3 Wochen mit diesen Stellungnahmen so vertieft zu beschäftigen, dass die Erörterung Anfang September sinnvoll wäre.

Die mündliche Verhandlung wird somit am 21. Oktober 2019 fortgesetzt.

III.

Der Senat wird, anders als im Termin vom 1. Juli 2019 beschlossen, am 12. August 2019 keinen Teilmusterentscheid zu den die Verjährungsfragen betreffenden Feststellungszielen erlassen, da insoweit rechtliche Aspekte zu berücksichtigen sind, die bislang nicht hinreichend beleuchtet wurden. Die Beteiligten erhalten hierzu zu gegebener Zeit gesonderte rechtliche Hinweise.

Der Teilmusterentscheid wird sich somit auf die Beantwortung der Feststellungsziele zur örtlichen Zuständigkeit beschränken.

 

Braunschweig, 9. Juli 2019

Oberlandesgericht, 3. Zivilsenat

Dr. Jäde Stephan Dr. Hoffmann

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