Start Allgemein Demonstrationscamp „Rheinisches Revier Kohlefrei“ kann wie geplant stattfinden

Demonstrationscamp „Rheinisches Revier Kohlefrei“ kann wie geplant stattfinden

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Das vom 19. bis zum 24. Juni 2019 geplante Demonstrationscamp „Rheinisches Revier Kohlefrei“ darf wie geplant auf dem Gelände des „Eier mit Speck“-Festivals Am Hohen Busch in Viersen durchgeführt werden. Damit hat das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 17. Juni 2019 die Beschwerde des Polizeipräsidiums Aachen gegen den Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 15. Juni 2019 zurückgewiesen.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat der 15. Senat im Wesentlichen ausgeführt: Aus dem Beschwerdevorbringen ergebe sich nicht, dass das Demonstrationscamp eine unmittelbare Gefahr für die Versammlungsteilnehmer mit sich bringe.

Darüber hinaus mache die Beschwerde nicht plausibel, dass es auf der Grundlage des Versammlungsrechts nicht möglich wäre, hinreichende Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Für das Gegenteil spreche die vom Antragsgegner angesichts des stattgebenden Eilbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 15. Juni 2019 erlassene Änderungsverfügung.

Diese enthalte ein zur Gefahrenabwehr taugliches Auflagenprogramm, welches insbesondere die Vorsorge vor Waldbrandgefahren im nahegelegenen Waldgebiet und die Freihaltung von Rettungswegen einschließe. Entsprechendes gelte für das zu erwartende Verkehrsaufkommen, das – soweit erforderlich – durch geeignete verkehrsregelnde Anordnungen zu bewältigen sei.

Dass sich aufgrund des Demonstrationscamps Nutzungskonflikte hinsichtlich der Außensportanlagen wie dem Volleyballfeld und der Skateanlage ergäben, denen nur durch eine Verlegung der Versammlung begegnet werden könne, lege der Antragsgegner ebenfalls nicht dar. Wenn die Nutzer dieser Anlagen während der Dauer des Camps mit diesem und dessen Anliegen konfrontiert würden und gegebenenfalls weitere Einschränkungen erführen, sei dies im Lichte der Versammlungsfreiheit hinzunehmen.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Aktenzeichen: 15 B 771/19 (I. Instanz: VG Aachen – 6 L 706/19 -)

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