Start Justiz Ergebnisse von Lebensmittelkontrollen dürfen auch gegen Willen des Kontrollierten veröffentlicht werden

Ergebnisse von Lebensmittelkontrollen dürfen auch gegen Willen des Kontrollierten veröffentlicht werden

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Der Kreis Mettmann darf an einen Verbraucher Informationen über Lebensmittelkontrollen bei einem Cash-and-Carry-Markt in Ratingen herausgegeben. Das hat die 29. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf durch Beschluss vom 7. Juni 2019 entschieden und damit den Eilantrag der Marktinhaberin, mit welchem diese die Herausgabe der Kontrollberichte verhindern wollte, abgelehnt.

Der Verbraucher verlangte auf Grundlage des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG) vom Kreis Mettmann über die Online-Plattform „Topf Secret“ der Verbraucherorganisation Foodwatch und der Transparenz-Initiative „FragDenStaat“ die Herausgabe von Informationen über die letzten beiden lebensmittelrechtlichen Betriebskontrollen bei dem Cash-and-Carry-Markt in Ratingen, sofern es dabei zu Beanstandungen gekommen sei.

Der Kreis Mettmann gab dem Antrag statt und kündigte an, die Kontrollberichte zu übersenden. Dagegen wandte sich die Marktinhaberin mit dem Eilantrag vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf, um die Herausgabe der Kontrollberichte vorläufig zu verhindern.

Nach Auffassung der 29. Kammer überwiegt jedoch das Interesse der Öffentlichkeit an einer zeitnahen Information über Rechtsverstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften das Interesse der Marktinhaberin an einer Geheimhaltung der Kontrollberichte. Bei den letzten beiden lebensmittelrechtlichen Kontrollen seien in dem Cash-and-Carry-Markt Mängel festgestellt worden. Bei den Mängeln handele es sich um unzulässige Abweichungen von Hygienevorschriften.

Dem Zugang zu solchen Informationen könnten nach dem Verbraucherinformationsgesetz Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht entgegengehalten werden, weil an der Geheimhaltung festgestellter Rechtsverstöße kein berechtigtes Interesse bestehe.

Zugleich sei es nicht rechtsmissbräuchlich, wenn sich Verbraucher bei der Antragstellung der Online-Plattform „Topf Secret“ bedienten.

Auch sei die Veröffentlichung der zur Verfügung gestellten Informationen in diesem Portal zulässig und nicht mit einer aktiven staatlichen Verbraucherinformation vergleichbar.

Dass bei Bekanntwerden der Kontrollberichte der Marktinhaberin ein Imageschaden oder eine Verschiebung der Marktchancen mit möglichen Umsatzeinbußen drohe, sei in der vom Verbraucherinformationsgesetz bezweckten Förderung der Markttransparenz angelegt.

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