Start Allgemein Ob die Anleger Ihr Geld wiederbekommen, Herr Fürst?

Ob die Anleger Ihr Geld wiederbekommen, Herr Fürst?

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Veröffentlichung nach § 11a Absatz 1 VermAnlG

Datum: 27.12.2018

Zeitliche Verschiebung des Liquiditäts- und Ertragszuflusses aus realisierten Anlageobjekten

Emittentin:
Capital Store Invest GmbH; Thölauer Straße 13, 95615 Marktredwitz

Vermögensanlagen:
Nachrangdarlehen „CapStar One“

Veröffentlichungsdatum des Verkaufsprospektes:
04. Mai 2016

Mit den Mitteln aus der Emission wurde hauptsächlich ein Bauvorhaben (Errichtung von 28 Eigentumswohnungen/36 Tiefgaragenstellplätze) finanziert, welches im August diesen Jahres planmäßig fertig gestellt wurde. Für den Großteil der Wohnungen und Tiefgaragenstellplätze liegen bereits Reservierungen von Kaufinteressenten vor. Der Abschluss notarieller Kaufverträge zum Abverkauf der Wohnungen – und somit die Generierung von liquiden Mitteln zur Rückzahlung bisher gekündigter Nachrangdarlehen – war bislang mangels Vollzug des Nachtrages zu der dem Wohnungseigentum zugrunde liegenden Teilungserklärung nicht möglich. Um die grundbuchrechtlichen Voraussetzungen zum Abschluss notarieller Kaufverträge schnellstmöglich herbeiführen zu können, wurden durch die Bauherrin bereits im Mai diesen Jahres rechtliche Schritte eingeleitet und ein entsprechendes Klageverfahren angestrengt.

Aufgrund noch nicht abgeschlossener notarieller Kaufverträge konnten derzeit noch keine Veräußerungserlöse erwirtschaftet werden. Aus diesem Grund verfügt die Emittentin zum Zeitpunkt dieser Veröffentlichung noch über keine ausreichenden liquiden Mittel zur Rückzahlung gekündigter Nachrangdarlehen. Insofern können vertragsgemäße Rückzahlungen ab dem 30.11.2018 derzeit nicht geleistet werden. Solange keine Veräußerungserlöse erwirtschaftet werden können, ist die Fähigkeit der Emittentin erheblich beeinträchtigt, die Rückzahlung auf die Vermögensanlagen zu leisten.

Die inhaltliche Richtigkeit der veröffentlichten Tatsache unterliegt nicht der Prüfung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.

Die Bundesanstalt geht davon aus, dass die Vermögensanlagen, für die diese Tatsache bekanntgemacht wird, den Voraussetzungen des § 1 des Gesetzes entspricht, und hat diese Voraussetzungen nicht erneut geprüft.

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