Start Verbraucherschutz Welche Chancen bieten sich bei Anlage-Misserfolg auf Rückerstattung?

Welche Chancen bieten sich bei Anlage-Misserfolg auf Rückerstattung?

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Geschlossene Fonds in Form von Kommanditgesellschaften (KGs) bieten Chancen, den Misserfolg mit Hilfe eines Gerichts finanziell wieder auszugleichen. Diese Chancen können dazu führen, vor Gericht den Kapitaleinsatz zurückzuerhalten. Banken und Sparkassen haben bis zur letzten Finanzkrise verschwiegen, dass sie von Initiatoren für ihre Verkaufsanstrengungen mit Provisionen („Kick-backs“) „über Gebühr“ entlohnt wurden (vgl. Mußler, H. zu Misserfolgen von Anlegern – 2018-04-12). 

Rechtliches Vorgehen bei eigenem Misserfolg

Viele Institute wie die Commerzbank stehen oft vor Gericht. Einige Urteile wurden gegen die Finanzinstitute ausgesprochen. Den Anlegern wird in den meisten Fällen trotz Misserfolg mehr Verantwortung zugewiesen. Es ist zu berücksichtigen, dass sich Unbedarfte oft riskante Fonds, KGs oder vergleichbare Direktinvestitionen aufschwatzen lassen. Anleger seien darauf hingewiesen, dass es Steuerberater, Notare und Anwälte gibt, die sich mit Risiken solcher Anlageformen auskennen. Leider möchten Anleger im Voraus Geld sparen und vermeintliche Geheimtipps für sich bewahren. Wenn ein Steuerberater erzählt, dass er als privater Anleger nach einem Misserfolg durch finanziellen Totalverlust sein investiertes Kapital zurückbekommen hat, sollte diese Darstellung Nachdenklichkeit erwecken. Solche Unwissenheit sollte die Steuerberaterkammer hellhörig werden lassen (vgl. Mußler ebda.). Verdient so jemand weiter die Zulassung als Anwalt oder Steuerberater?

Mit Kommanditgesellschaften (KGs) (früher: geschlossenen Fonds) haben Anleger häufig hohe Verluste erlitten. Den mandatierten Anwälten gelingt es oft, früher mit der Beratung beauftragten Finanzinstituten Fehlverhalten nachzuweisen. Es wurden beim Verkauf Provisionen verschwiegen. Diese waren meist von den Instituten vereinnahmt worden. Urteile zu Verstößen der Hannover Leasing sind für die Branche lehrreich. Sofern die dortigen aktuellen Umsatzrückgänge als Konsolidierung betrachtet werden sollen, können diese Ausgangspunkte für Kreativität schaffen.

Seit Anfang 2018 erleiden Banken und deren Kunden einen Datenwust in den Beziehungen zueinander. Leider erstreckt sich dieser nicht auf Daten, sondern bezieht viel Papier mit ein. Der europäische Gesetzgeber könnte sich mit seinen Verordnungen zu MiFID II und PRIIPs (Verordnung eines neuen EU-weiten Standards der Produktinformationen für Verbraucher) profiliert, aber seinen Mitgliedern keinen guten Dienst erwiesen haben. Mit mehr Informationen wird die Wertpapierberatung nicht transparenter. Richtig ist, dass Missstände in der Anlagevermittlung – nicht –beratung – von Banken und Sparkassen zu beseitigen wären. Die freien Anlagevermittler sind dabei nicht ausgenommen. Fälle, die heute vor Gericht landen, liegen mit ihrem Entstehen oft Jahre zurück. Je nach Problematik können beim BGH Akten behandelt werden, die mehr als zehn Jahre vorher entstanden sind. Anleger dieser Kapitalanlagen sind in der Pflicht ihren eigenen Misserfolg offenzulegen. Dritte, gegebenenfalls gemeinschaftlich Leidtragende, sollen sich auf Erfahrungen von Anlegern stützen können. Diese sind gehalten, nicht legitim vorgehende Initiatoren und Institute aufzuzeigen und für andere Wege zu finden, selbst eigene Schäden zu vermeiden.

Finanzinstitute in ihrer Position der Verteidigung

Banken und Sparkassen streiten mit ihren Kunden vor Gericht über Beteiligungen an KGs. Diese illiquiden, nach Angeboten auf dem Zweitmarkt selten verkäuflichen Anlagen können deshalb „geschlossen“ genannt werden. Damit wurden Immobilien, Schiffe oder Filme finanziert. Diese waren vor der Finanzkrise als Verheißung angepriesen worden. Steuervorteile und scheinbar sichere Renditen kennzeichneten solche Offerten. Diese Arten der Finanzanlagen wiesen hohe verdeckte Gebühren für die Vermittler bzw. Finanzinstitute auf. Verkäufe erfolgten an dafür ungeeignete Kunden. KGs bzw. als „geschlossene Fonds“ bekannte unternehmerische Beteiligungen tragen meist das Risiko eines Totalverlusts. Das finanzierte Objekt entwickelt sich oft nicht wie geplant. Mieten bleiben nicht selten in der versprochenen Höhe aus. Darauf hatte die letzte Seite des Verkaufsprospekts hingewiesen.

Im Jahr 2013 hat die Commerzbank AG den Verkauf geschlossener Fonds an Privatkunden eingestellt, falls sie nicht über 250.000 Euro liquide verfügen konnten. Dennoch wurde sie, wie auch andere Banken und Sparkassen, von der Vergangenheit eingeholt. Anleger gewinnen gegen diese Institute vor Gericht, wenn sie nachweisen können, dass ihnen Gebühren bzw. Provisionen verschwiegen worden sind. Das war bei den meisten Angeboten vor Jahren so. Gesellschaften wie Hannover Leasing, KGAL, MPC bis HDI hatten das versäumt. Wichtig ist für Anleger, dass derartige Verkäufe von Kapitalanlagen nicht verjährt sind, wenn sie weniger als zehn Jahre zurückliegen.

Vergütungen für Finanzinstitute und private Vermittler

Als negatives Musterbeispiel gilt die Hannover Leasing, die bis zum Jahr 2017 zum Konzern der Landesbank Hessen-Thüringen gehörte. Dort initiierte Anlagen wurden in Sparkassen und mindestens 90 Banken verkauft. Einige damals als ideal prospektierte Projekte hatten Misserfolg und in der Folge Totalverlust zu verzeichnen. Es gibt Rechtsanwälte, die Hunderte von Anlegern vertreten. Kann das im Gegenspiel ein weiterer Graumarkt sein, der sich mit Glanz – zugunsten der Berater – entwickelt? Ansatz ist beim Anlageverkauf meist das ausgewiesene und nicht zu verschweigende Agio (Preisaufschlag) von 5 Prozent, auf das sich die Anleger mit Bedauern konzentrierten. Dort wurde bei der Vermittlung der Nachlass gesucht. Institute und Vermittler scheinen ihre Kunden selten über weitere Provisionen informiert zu haben. Anderes kann von den Beklagten vor Gericht selten bewiesen werden.

Vermittler der Beteiligungen haben im Durchschnitt Provisionen in Höhe von 10,5 Prozent erhalten – hinter dem Rücken der Kunden! Damit entsteht der Misserfolg bei den Anbietern. Die Commerzbank musste vor mehreren Gerichten klagende Anleger entschädigen. Investierte Beträge mussten an die Anleger zurückgezahlt werden. Alle anderen Anleger können sich auf solche Urteile berufen. In Deutschland gibt es die aus US-Krimis bekannten Sammelklagen nicht. Alle Betroffenen müssen einzeln klagen. Die Richter anderer Gerichte sind an zugunsten von Anlegern ergangenen Urteilen nicht gebunden. Für Anleger bleibt auch dann nochmals der Misserfolg.

Hilfestellungen von Anlegern die Misserfolg erlitten haben

Eine in Deutschland mögliche Variante mit dieser rechtlichen Argumentation sind Musterverfahren für Kapitalanleger. Diese Art des Vorgehens ist kostengünstiger. Nicht jeder Anleger muss einzeln klagen. Interessierte Teilnehmer müssen sich bei einer solchen Möglichkeit aufgrund verknüpfter Fristen schnell entscheiden. Für die Commerzbank AG liegen solche Verfahren „unter der eigenen Wahrnehmungsschwelle“. Betroffenheit ist nicht gegeben und wird nicht kommuniziert – ähnlich reagiert der Sparkassenverband Hessen-Thüringen mit Verweis auf Rückstellungen. Viele ihrer Kunden seien in den vergangenen Jahren entschädigt worden.

Darüber hinaus sind Ansprüche der aus dem Misserfolg von Finanzinstituten in den Jahren 2006 oder 2007 vermittelten Beteiligungsangebote verjährt. Anfragen von Anlegern ignorieren das mit mangelndem juristischem Kenntnisstand. Dieser Missstand an Kompetenz erstreckt sich nun auf Angebote, die heute – in anderer Form – am Markt sind. Es gibt in großen deutschen Städten leer stehende Bürohäuser. Die Stadtparlamente begrüßen lautstark, wenn Initiatoren auf die Idee kommen, diese in Wohnungen umzubauen. Die Aufteilung nach WEG wird gern eingeräumt. Darunter fallen Objekte, die unter Denkmalschutz stehen und den Erwerbern auch dann Steuervorteile gewähren, wenn sie einziehen. Es gibt in Städten Angebote, die den Selbstbezug als Bedingung für den Erwerb einer Wohnung verlangen.

Fazit für die Gefahren von Anlegern in Gegenwart und Zukunft

Andere Bürohäuser werden von erstaunlich unbekannten Unternehmen erworben. Einige werden nur mit nicht viel mehr als 10% des vereinbarten Kaufpreises angezahlt. Recherchen führen dann zur Erkenntnis, dass die Anzahlungen von Privatpersonen im Rahmen des Crowdfunding erbracht worden sind. Die Initiatoren bleiben mit ihrer Haftung außen vor. Diese schalten sich nur ein, wenn ein Käufer mehr als 115% der vertraglich vereinbarten Kaufpreissumme aufbringen will und kann. Diese Überlegungen werden in einigen Stadtparlamenten von Oppositionellen postuliert. Sollte dort der graue Markt verstanden worden sein? Wenn der vorgesehene Verkauf nicht funktioniert, tragen die Initiatoren kein Risiko. Den Misserfolg haben die aktuell investierenden Anleger, die Mittel im Rahmen des Crowdfunding aufgebracht haben.

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