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Deutsche Bank – Verkaufsprospekt zu NORDCAPITAL unrichtig und unvollständig

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LANDGERICHT FRANKFURT AM MAIN

Geschäftsnr.: 2-07 O 314/17

Beschluss

In dem Rechtsstreit

Kläger

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte von Ferber Langer, Neuer Wall 61, 20354 Hamburg

gegen

1. Deutsche Bank Privat- u. Geschäftskunden AG, vertreten durch den Vorstand Stefan Bender u.a., Taunusanlage 12, 60325 Frankfurt am Main,

Beklagte

Prozessbevollmächtigte zu 1: Rechtsanwälte Noerr LLP, Börsenstraße 1, 60313 Frankfurt am Main

2. NORDCAPITAL Bulkerflotte 1 GmbH & Co. KG, vertr. d. d. Komplementärin Verwaltung NORDCAPITAL Bulkerflotte 1 GmbH, d.v.d.d.GF von Buchwaldt und Jörss, Hohe Bleichen 12, 20354 Hamburg,

3. NORDCAPITAL Emissionshaus mbH & Cie. KG, vertr. d. d. Komplementärin Verwaltung NORDCAPITAL Emissionshaus GmbH, d. v. d. d. Geschäftsführer von Buchwaldt, Hohe Bleichen 12, 20354 Hamburg,

4. NORDCAPITAL Treuhand GmbH & Cie. KG, v. d. Komplementärin Verwaltung NORDCAPITAL Treuhand GmbH, d. g. v. d. d., Geschäftsführer Torsten Schröder, Hohe Bleichen 12, 20354 Hamburg,

Streithelferinnen

Prozessbevollmächtigte zu 2 – 4: Rechtsanwälte Lebuhn & Puchta, Am Sandtorpark 2, 20457 Hamburg

soll gemäß § 3 Abs. 2 KapMuG der folgende Musterfeststellungsantrag im elektronischen Klageregister des Bundesanzeigers unter der Rubrik „Klageregister nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz“ bekannt gemacht werden:

1.

beklagte Partei:
Deutsche Bank Privat- u. Geschäftskunden AG, vertreten durch den Vorstand Stefan Bender u.a., Taunusanlage 12, 60325 Frankfurt am Main

2.

betroffener Emittent:
NORDCAPITAL Emmissionshaus GmbH & Cie. KG

3.

Prozessgericht: Landgericht Frankfurt am Main, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main.

4.

Aktenzeichen: 2-07 O 314/17

5.

Feststellungsziel:

I. Es wird festgestellt, dass der am 15.05.2008 aufgestellte und am 27.05.2008 veröffentlichte Verkaufsprospekt über das Angebot zur Beteiligung an dem Schiffsfonds NORDCAPITAL Bulkerflotte 1 GmbH & Co. KG in wesentlichen Punkten unrichtig und unvollständig ist.

Im Einzelnen wird festgestellt:

1. Der Prospekt ist in wesentlichen Punkten unrichtig, unvollständig und irreführend weil er das Provisionsinteresse der jeweiligen Antragsgegnerin und damit deren Interessenkonflikt im Hinblick auf die Beratung nur unvollständig darstellt.

2. Der Prospekt ist in wesentlichen Punkten unrichtig, unvollständig und irreführend weil die Prognose auf unvertretbaren Annahmen beruhte.

a) die Prognose beruhte auf unvertretbaren Annahmen bezüglich der Wiederverkaufserlöse der Schiffe.

b) die Prospektprognose beruhte auf unvertretbaren Annahmen bezüglich der erzielbaren Chartereinnahmen der Schiffe.

c) die Prognose beruhte auf unvertretbaren Annahmen bezüglich der Schiffsbetriebskosten der Schiffe.

3. Der Prospekt ist in einem wesentlichen Punkt unrichtig, unvollständig und irreführend, weil er die Bonität des Haupt-Charterers KLC unzutreffend bewertete.

4. Der Prospekt ist in einem wesentlichen Punkt unrichtig, unvollständig und irreführend weil er das Risiko der Währungsentwicklung im Rahmen des Darlehensvertrages (sog. 105 % Klausel) falsch und verharmlosend darstellte.

5. Der Prospekt ist in wesentlichen Punkten unrichtig, unvollständig und irreführend weil er die absehbare Marktentwicklung falsch und verharmlosend darstellte.

a) Der Prospekt ist in einem wesentlichen Punkt unrichtig, weil er warnende Hinweise zur Entwicklung der Weltwirtschaft infolge der Finanzmarktkrise und deren Auswirkungen auf die Schifffahrt, insbesondere der Bulkschifffahrt verschwieg.

b) Der Prospekt ist in einem wesentlichen Punkt unrichtig, weil er die aus den Orderbüchern absehbare weltweite Entwicklung der Handelsflotte, bezogen auf den Schiffstyp der Fondsschiffe falsch darstellt.

c) Der Prospekt ist in einem wesentlichen Punkt unrichtig, weil das Alter der Flotte und das Verschrottungspotenzial falsch dargestellt werden.

6. Der Prospekt ist in wesentlichen Punkten unrichtig, unvollständig und irreführend, weil er nicht auf das Risiko der Inanspruchnahme der Fondsschiffe für Verbindlichkeiten Dritter, namentlich des Charterers hinweist.

7. Der Prospekt ist in wesentlichen Punkten unrichtig, unvollständig und irreführend, weil er die Sondervorteile der Gründungsgesellschafter durch die Verbuchung eines Teils der Anlegereinlagen in die Rücklagen (auf der Ebene der Schiffsgesellschaften) nicht in angemessener Weise darstellt.

II. Es wird festgestellt, dass die vorstehend dargestellten Lücken und Unrichtigkeiten der Prospektdarstellung, insbesondere die fehlende Darstellung der absehbar bedrohlichen Marktentwicklung und die Unvertretbarkeit der Prognoseannahmen bei der vorliegend angezeigten Prüfung des Prospekts mit banküblichem kritischen Sachverstand erkennbar waren.

III. Es wird festgestellt, dass die jeweiligen Antragsgegnerinnen auch unter dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung im weiteren Sinne für die vorstehenden Lücken und Unrichtigkeiten der Prospektdarstellung haften.

IV. Es wird festgestellt, dass die jeweiligen Antragsgegnerinnen verpflichtet waren, beitretende Anleger im Rahmen der anlagegerechten Beratung darauf hinzuweisen, dass es sich bei der ZWEIUNDZWANZIGSTE Paxas Treuhand- und Beteiligungsgesellschaft mbH um ein Unternehmen der Deutsche Bank Gruppe handelte und beitretende Anleger ferner über die Höhe der Vergütungen aufzuklären, die die ZWEIUNDZWANZIGSTE Paxas Treuhand- und Beteiligungsgesellschaft mbH für die Kundenbetreuung erhalten sollte.

5.

Sachverhaltsschilderung:

Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadenersatz. Er stützt seine Ansprüche auf eine Prospekthaftung im weiteren Sinne sowie auf Schlechterfüllung eines Anlageberatungsvertrages, als deren Resultat er eine Beteiligung an der NORDCAPITAL Bulkerflotte 1 GmbH & Co.KG (nachstehend: Fondsgesellschaft) erwarb.

Der Kläger behauptet, die Beklagte hätte sein Vertrauen ausgenutzt und eine für ihn ungeeignete Anlage empfohlen. Sie hätte verschiedene Risiken der Beteiligung nicht erläutert. Der Prospekt für die Beteiligung sei in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft. Dadurch habe der Kläger sein investiertes Kapital verloren.

Die Beklagten wie auch die Nebenintervenienten erachten den Prospekt für ordnungsgemäß und die Beratung für zutreffend.

6.

Tag des Eingangs des Musterverfahrensantrags:
21.09.2017

 

Frankfurt am Main, den 20.03.2018

Landgericht – 7. Zivilkammer

Riebell

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