Start Allgemein Musterverfahrensantrag gegen Bremer Bereederungsgesellschaft und Conti

Musterverfahrensantrag gegen Bremer Bereederungsgesellschaft und Conti

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Landgericht München I

Az.: 32 O 9991/17

Auf Antrag des Klägers wird der Musterverfahrensantrag vom 19.12.2017 im Bundesanzeiger unter der Rubrik Klageregister nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (Klageregister) mit nachfolgendem Inhalt öffentlich bekanntgemacht.I. Beklagte:

1.

Bremer Bereederungsgesellschaft mbH & Co. KG, vertreten durch d. Geschäftsführer Joachim Zeppenfeld, Martinistr. 61, 28195 Bremen

2.

CONTI REEDEREI Management GmbH & Co. Konzeptions KG, vertreten durch d. Gesellschafterin Conti Reederei Management GmbH, diese vertreten durch d. Geschäftsführer Josef Obermeier, Bleichenbrücke 10, 20354 Hamburg

II. betroffener Emittent oder Anbieter von Kapitalanlagen:

Conti Reederei Management GmbH & Co. Konzeptions-KG in Zusammenarbeit mit der Beteiligungsgesellschaft/Emittentin CONTI 174. Schifffahrts-GmbH & Co. Bulker KG MS „CONTI ALMANDIN“.

III. Prozessgericht nebst Aktenzeichen:

Landgericht München I, 32 O 9991/17

IV. Feststellungsziele

1. Es wird festgestellt, dass der am 07.07.2010 von der Beklagten zu 2) für die Beteiligung an der CONTI 174. Schifffahrts-GmbH & Co. Bulker KG MS „CONTI ALMANDIN“ veröffentlichte Emissionsprospekt in folgenden Punkten unrichtig, unvollständig und fehlerhaft ist:

1.1. Die Markterwartungen für Bulker sind fehlerhaft dargestellt, da

1.1.1. der Emissionsprospekt keinen Hinweis auf die bestehende und sich voraussichtlich weiter verschärfende Überkapazität auf dem Bulker-Markt enthält;

1.1.2. die Behauptung auf Seite 20 des Prospektes, dass „zusammenfassend (…) das hohe Verschrottungspotential der aktuellen Flotte, zu erwartende Orderstornierungen und eine Erholung der Weltwirtschaft mit einer Zunahme des Welthandels mittelfristig für ein positives Marktumfeld für die Bulker-Flotte“ sprechen würden, aufgrund der tatsächlichen Marktlage unvertretbar war;

1.1.3. die Behauptung auf Seite 21 des Prospekts, dass von einem „lukrativen Marktumfeld für die MS „CONTI ALMANDIN“ auszugehen sei, aufgrund der tatsächlichen Marktlage im Juli 2010 falsch ist;

1.1.4. der Emissionsprospekt den falschen Eindruck vermittelt, das ISL habe für die Zukunft ein Kapazitätswachstum von 8,4 % p.a. prognostiziert;

1.1.5. der Emissionsprospekt den falschen Eindruck vermittelt, das prognostizierte Kapazitätswachstum der Bulker Flotte von 8,4 % sei positiv, obwohl sich aufgrund der bereits bestehenden Überkapazität auf dem Bulker Markt jedes Kapazitätswachstum sich für die Beteiligung negativ auswirkt.

1.2. Die Risiken der Beteiligung sind falsch dargestellt, da

1.2.1. der Prospekt nicht auf den Preisverfall der Charterraten durch die Überkapazitäten auf dem Bulker-Markt hinweist;

1.2.2. der Prospekt nicht auf das konkrete erkennbare Risiko des Ausfalls des Charterers STX Pan Ocean aufgrund der Tatsache, dass die vereinbarte 12-jährige Charter erheblich über dem Marktniveau lag, hinweist;

1.2.3. der Prospekt nicht darauf hinweist, dass die bestehende Überkapazität auf dem Bulk-Carrier-Markt den Wert des Schiffes und damit den Verkaufspreis negativ beeinflusst.

1.3. Die Rentabilität der Beteiligung ist falsch dargestellt, indem es

1.3.1. den wahrheitswidrigen Eindruck vermittelt, zum Zeitpunkt der Prospektlegung sei durch ein aktuelles Gutachten der Baupreis als sehr günstig bestätigt worden;

1.3.2. auf Seite 7 die Behauptung aufgestellt wird, die gesicherte Anfangsbeschäftigung durch einen 12-jährigen Chartervertrag und ein gutachterlich als günstig zu bezeichnender Baupreis mache die Beteiligung an der MS „CONTI ALMANDIN“ zu einer soliden und zukunftsträchtigen Kapitalanlage, obwohl dies im Hinblick auf die tatsächliche Marktlage zum Zeitpunkt der Prospektlegung nicht vertretbar war.

2. Die Beklagten zu 1) und 2) waren nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne gemäß §§ 280, Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB bezüglich der in Ziffer 1 genannten Kapitalanlage verpflichtet, über die unter Ziffer 1.1.1 bis 1.3.2 genannten Prospektmängel aufzuklären.

3. Es wird festgestellt, dass die unter Ziffer 1.1.1 bis 1.3.2 aufgeführten Prospektmängel für die Beklagten zu 1) und 2) bei der gebotenen sachkundigen Prüfung mit üblicher Sorgfalt erkennbar waren und diese schuldhaft nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne gehandelt haben.

V. Lebenssachverhalt

Der Kläger nimmt die Beklagten wegen vorvertraglichen Aufklärungsverschuldens in Zusammenhang mit einer Beteiligung an der CONTI 174. Schifffahrts-GmbH & Co. Bulker KG MS „CONTI ALMANDIN“ (Fonds) auf Schadensersatz in Anspruch. Die Beklagte zu 2) ist Prospektverantwortliche und Gründungsgesellschafterin der Fondsgesellschafterin. Die Beklagte zu 1) trat der Fondsgesellschaft vor Veröffentlichung des Emissionsprospektes als Kommandistin bei und ist die verantwortliche Bereederungsgesellschaft für das Schiff CONTI ALMANDIN. Der Kläger beteiligten mit einer Einlage von 50.000,- € zuzüglich einem Agio in Höhe von fünf Prozent, mithin weiteren 2.500,- € an dem Fonds auf Grundlage des Prospektes vom 07.10.2010 mit Zeichnungsschein vom 17.10.2010 als Treugeberkommanditist über die Treuhänderin Conti Beteiligungsverwaltungs GmbH & Co.KG.

Der Kläger erhielt bisher Ausschüttungen in Höhe von 8.205,46 €.

Der Kläger behauptet, die Beklagten hätten ihre Pflicht, die eintretenden Gesellschafter über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die für die zu übernehmende Beteiligung von Bedeutung sind, verletzt. Die Beklagten hätten den Kläger über Prospektfehler, wie sie sich aus den oben genannten Feststellungszielen ergeben würden, informieren müssen. Der Kläger trägt vor, sich an der Fondsgesellschaft auf der Grundlage des Emissionsprospektes vom 07.10.2010 beteiligt zu haben. Dieser sei fehlerhaft, so dass die Beklagten bei Verwendung dieses erkennbar fehlerhaften Prospektes ihre Aufklärungspflichten verletzt hätten. Bei zutreffender Aufklärung hätte der Kläger die Beteiligung nicht gezeichnet.

Die Beklagten erheben die Einrede der Verjährung. Der Kläger sei durch die Herbstinformationen 2010 und 2011 über die wirtschaftlichen Belange informiert gewesen und habe mit Schreiben vom 13.06.2013, welches er erhalten habe, Kenntnis davon erlangt, dass die Chartergesellschaft der CONTI ALMANDIN Gläubigerschutz beantragt habe. Die Beklagten hafteten auch nicht aus uneigentlicher Prospekthaftung, da sie kein besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hätten. Sie bestreiten im Übrigen Aufklärungsmängel. Außerdem habe die Klagepartei nicht hinreichend zur Kausalität der behaupteten Prospektfehler für die Anlageentscheidung vorgetragen.

VI. Zeitpunkt des Eingangs des Musterverfahrensantrags beim Prozessgericht
21.12.2017

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