Start Allgemein Ausstehende Zahlungen aus Anlageobjekten bei der Grüne Werte Wertzins 3 GmbH

Ausstehende Zahlungen aus Anlageobjekten bei der Grüne Werte Wertzins 3 GmbH

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„Die BaFin macht gemäß § 11a Absatz 2 Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) eine Veröffentlichung der Grüne Werte Wertzins 3 GmbH gemäß § 11a Absatz 1 VermAnlG bekannt. Die inhaltliche Richtigkeit der veröffentlichten Tatsache unterliegt nicht der Prüfung durch die BaFin.“ Diese Meldung hat uns dann doch überrascht, weshalb wir den Geschäftsführer Ulrich Zemke um eine Stellungnahme zu diesem Vorgang gebeten haben.Herr Zemke hat uns bis spätestens diesen Mittwoch eine schriftliche Stellungnahme zu der die Anleger beunruhigenden Meldung zugesagt, welche wir natürlich dann an dieser Stelle veröffentlichen werden.

Wir finden es gut, dass solche Entwicklungen bei Kapitalanlageprodukten zeitnah veröffentlicht werden müssen, um die Anleger zu informieren. Die Grüne Werte Wertzins 3 GmbH ist nun das zweite Unternehmen, dass in relativ kurzer Zeit eine solche Veröffentlichung machen muss…

„Veröffentlichung nach § 11a Absatz 1 VermAnlG

Ausstehende Zahlungen aus Anlageobjekten

Emittentin:
Grüne Werte Wertzins 3 GmbH; Münchener Str. 101 in 85737 Ismaning

Vermögensanlagen:

  • nachrangige Namensschuldverschreibungen WERTZINS PREMIUM 2019 (Vermögensanlagen-Verkaufsprospekt vom 26. Februar 2016)
  • nachrangige Namensschuldverschreibungen WERTZINS PREMIUM 2025 (Vermögensanlagen-Verkaufsprospekt vom 26. Februar 2016)

Aufgrund von Umstrukturierungsmaßnahmen in den Anlageobjekten sind die Zahlungen an die Emittentin aus den mit den Anlageobjekten abgeschlossenen Darlehensverträgen derzeit unterbrochen. Vertragsgemäße Zahlungen werden nicht geleitstet. Aus diesem Grund reicht die Liquidität der Emittentin aktuell nicht aus, Zinsen an die Anleger zu zahlen.

Entgegen den Erwartungen der Emittentin sind die für den 31. Januar 2018 zugesagten Zahlungen aus den Anlageobjekten nicht erfolgt, mit denen rückständige Ansprüche von Anlegern ausgeglichen werden sollten. Werden die Zahlungen von den Anlageobjekten nicht wieder aufgenommen, wäre die Fähigkeit der Emittentin erheblich beeinträchtigt, Zinsen und Rückzahlung auf die Vermögensanlagen zu leisten.

Die inhaltliche Richtigkeit der veröffentlichten Tatsache unterliegt nicht der Prüfung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt).

Die Bundesanstalt geht davon aus, dass die Vermögensanlagen, für die diese Tatsache bekanntgemacht wird, den Voraussetzungen des § 1 Vermögensanlagengesetz entspricht, und hat diese Voraussetzungen nicht erneut geprüft.“

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