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Musterverfahrensantrag gegen Conti und NSB

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Landgericht München I Az.: 29 O 1039/17

Auf Antrag der Kläger wird der Musterverfahrensantrag vom 24.04.2017 im Bundesanzeiger unter der Rubrik Klageregister nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (Klageregister) mit nachfolgendem Inhalt öffentlich bekanntgemacht.

I.

Beklagte:

1.

Conti Reederei Management GmbH & Co. Konzeptions-KG, vertreten durch die Komplementärin Conti Reederei Management GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Shaun Harbinson und Josef Obermeier, Paul-Wassermann-Str. 5, 81829 München

2.

Conti Corona Anlageberatungsgesellschaft mbH & Co. Vertriebs KG, vertreten durch die Komplementärin Conti Corona Anlageberatungsgesellschaft mbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Wolfgang Menzl, Paul-Wassermann-Str. 5, 81829 München

3.

NSB Niederelbe Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin Niederelbe Schifffahrtsgesellschaft mbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Helmut Ponath und Tim Ponath, Hamburger Str. 47 -51, 21614 Buxtehude

II.

Betroffener Emittent oder Anbieter von Kapitalanlagen:

Conti Reederei Management GmbH & Co. Konzeptions-KG in Zusammenarbeit mit den Beteiligungsgesellschaften/Emittentinnen Conti 155. Container Schifffahrts-GmbH & Co. KG MS „Conti Jupiter“, Conti 153. Container Schifffahrts-GmbH & Co. KG MS „Conti Cordoba“, Conti 53. Schifffahrts-GmbH & Co. KG MS „Conti Salome“ und Conti 54. Container Schifffahrts-GmbH & Col KG MS „Conti Elektra“.

III.

Prozessgericht nebst Aktenzeichen:

Landgericht München I, 29 O 1039/17

IV.

Feststellungsziele

1.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten

1.1.

für den am 18.12.2006 veröffentlichten Emissionsprospekt zum streitgegenständlichen „Conti Beteiligungsfonds IX“ als Gründungsgesellschafter der Zielfondsgesellschaften Conti 155. Container Schifffahrts-GmbH & Co. KG MS „Conti Jupiter“, Conti 153. Container Schifffahrts-GmbH & Co. KG MS „Conti Cordoba“, Conti 53. Schifffahrts-GmbH & Co. KG MS „Conti Salome“ und Conti 54. Container Schifffahrts-GmbH & Col KG MS „Conti Elektra“ aufgrund der Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens nach den Grundsätzen der uneigentlichen Prospekthaftung im weiteren Sinne gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 und 3 BGB verantwortlich sind;

1.2.

bei der Veröffentlichung des am 18.12.2006 veröffentlichten Emissionsprospektes zu dem streitgegenständlichen „Conti Beteiligungsfonds IX“ als Gründungsgesellschafter der Zielfondsgesellschaften Conti 155. Container Schifffahrts-GmbH & Co. KG MS „Conti Jupiter“, Conti 153. Container Schifffahrts-GmbH & Co. KG MS „Conti Cordoba“, Conti 53. Schifffahrts-GmbH & Co. KG MS „Conti Salome“ und Conti 54. Container Schifffahrts-GmbH & Col KG MS „Conti Elektra“ nach den Grundsätzen der uneigentlichen Prospekthaftung im weiteren Sinne schuldhaft gehandelt haben;

1.3.

verpflichtet waren, über die unrichtigen, unvollständigen und irreführenden Punkte in dem streitgegenständlichen Emissionsprospekt zum „Conti Beteiligungsfonds IX“ aufzuklären und deshalb wegen Verletzung ihrer Aufklärungspflichten haften.

2.

Hinsichtlich der Fehlerhaftigkeit des Emissionsprospektes zum „Conti Beteiligungsfonds IX“ wird festgestellt, dass der am 18.12.2006 veröffentlichte Emissionsprospekt zum streitgegenständlichen „Conti Beteiligungsfonds IX“ in erheblichen Punkten unrichtig, unvollständig und irreführend ist, insbesondere in folgenden Punkten:

2.1.

Es werden fälschlich Sicherheiten dargestellt, die tatsächlich nicht bestanden,

2.2.

die Risiken aus dem volatilen Schiffsmarkt, dessen Besonderheiten, Entwicklungen und Perspektiven, insbesondere im Hinblick auf die absehbare Übertonnage werden im Prospekt nicht hinreichend dargestellt,

2.3.

die Volatilität von Charterraten und Secondhand-Preisen von Schiffen werden im Prospekt nicht hinreichend dargestellt, mithin auch nicht die damit einhergehenden Risiken,

2.4.

auf die zahlreichen risikoerhöhenden Umstände im Zusammenhang mit dem Containerschiffsmarkt (über Jahre potenziertes Wachstum einer Übertonnage, Kaskadeneffekt, Wegfall des Kartelleffekts) wird nicht hingewiesen,

2.5.

im Hinblick auf das aktuelle und das zukünftige absehbare Marktumfeld zum Zeitpunkt der jeweiligen Prospektherausgabe werden im Prospekt die prognostizierten Erträge unvertretbar hoch angesetzt,

2.6.

auf den Wegfall etwaiger Wettbewerbsvorteile des Panamax-Schiffes aufgrund der erwarteten Fertigstellung des erweiterten Panama-Kanals im Jahre 2015 wird nicht hingewiesen,

2.7.

es erfolgt kein Hinweis darauf, dass die Schiffe zu einem Zeitpunkt der Erreichung bislang historischer Höchstpreise gekauft wurden,

2.8.

es wird fälschlich suggeriert, dass ein Gutachter die Schiffe vor Übergabe gesichtet und begutachtet habe,

2.9.

die zahlreichen Risiken im Zusammenhang mit den Fremdfinanzierungen werden nicht hinreichend deutlich dargestellt, insbesondere die Loan-to-Value-Klauseln und die 105 %-Klauseln nicht erwähnt,

2.10.

es werden werthaltige Platzierungsgarantien vorgetäuscht,

2.11.

die in Ansatz gebrachten Betriebskostensteigerungen von drei Prozent pro Jahr sind vor dem Hintergrund der Preisentwicklung seit dem Jahre 2000 schlicht unvertretbar,

2.12.

die Sensitivitätsanalysen sind insgesamt wegen unrealistisch niedrig angesetzter Abweichungen irreführend, insbesondere ist das im Prospekt abgedruckte Szenario mit niedrigeren Charterraten dahingehend irreführend, als dass die parallel sinkenden Secondhand-Preise nicht berücksichtigt wurden unter zum anderen, im Hinblick auf die Volatilität der Charterraten, die für die Beispielsrechnung in Ansatz gebrachten Charterraten zu hoch angesetzt wurden,

2.13.

auf das Risiko der Majorisierung wird nicht hingewiesen,

2.14.

die stark eingeschränkte Fungibilität wird aktiv verharmlost,

2.15.

die Risiken und Besonderheiten der Pool-Beschäftigung werden unzureichend dargestellt,

2.16.

es erfolgen unzureichende Angaben über den Versicherungsschutz,

2.17.

es erfolgt kein Hinweis auf die mögliche Inanspruchnahme der Fondsgesellschaft durch Dritte,

2.18.

eine Nachschusspflicht wird fälschlich ausgeschlossen,

2.19.

das Risiko der Rückforderbarkeit von Ausschüttungen gemäß §§ 30,31 GmbHG wird nicht erwähnt.

V.

Lebenssachverhalt

Die Kläger nehmen die Beklagten wegen vorvertraglichen Aufklärungsverschuldens in Zusammenhang mit einer Beteiligung an dem „Conti Beteiligungsfonds IX“ (Fonds) auf Schadensersatz in Anspruch. Die Beklagte zu 1) ist Prospektverantwortliche und Gründungsgesellschafterin der 4 Einzelgesellschaften. Die Beklagten zu 2 und 3 sind ebenfalls Gründungsgesellschafter der 4 Einzelgesellschaften. Die 4 Einzelgesellschaften investierten jeweils in verschiedene Containerschiffe unterschiedlicher Größenklassen, die Schiffe Conti Jupiter, Conti Cordoba, Conti Salome und Conti Elektra. Die Kläger beteiligten sich in der Variante „Conti Classic“ mit Einlagen von jeweils 30.000 € an dem Fonds auf Grundlage des Prospektes vom 18.12.2006 mit Zeichnungsscheinen vom 30.01.2007 als Treugeberkommanditisten über die Treuhänderin Conti Beteiligungsverwaltungs GmbH & Co KG.

Die Kläger erhielten bisher Ausschüttungen in Höhe von jeweils 6.305,94 €.

Die Kläger behaupten, die Beklagten hätten ihre Pflicht, die eintretenden Gesellschafter über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die für die zu übernehmende Beteiligung von Bedeutung sind, verletzt. Die Beklagten hätten die Kläger über Prospektfehler, wie sie sich aus den oben genannten Feststellungszielen ergäben, informieren müssen. Die Kläger tragen vor, sich an der Fondsgesellschaft auf der Grundlage des Emissionsprospektes vom 18.12.2006 beteiligt zu haben. Dieser sei fehlerhaft, so dass die Beklagten bei Verwendung dieses erkennbar fehlerhaften Prospektes ihre Aufklärungspflichten verletzt hätten. Bei zutreffender Aufklärung hätten die Kläger die Beteiligung nicht gezeichnet.

Die Beklagten sind der Auffassung, dass die Kläger durch den streitgegenständlichen Prospekt umfassend und zutreffend aufgeklärt worden seien; haftungsbegründende Prospektfehler bzw. Aufklärungsmängel lägen nicht vor. Zudem machen sie geltend, dass eine Haftung nach den Grundsätzen der uneigentlichen Prospekthaftung schon deshalb nicht in Betracht komme, weil die Beklagten gegenüber den Klägern kein persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hätten; die Stellung als Gründungsgesellschafter genüge insoweit nicht.

Darüber hinaus erheben die Beklagten die Einrede der Verjährung. Die Kläger hätten Ende 2008 die „Herbstinformation 2008“ erhalten mit dem Hinweis, dass aufgrund des aktuell schwierigen Marktumfeldes für die Conti Salome und Conti Elektra keine Ausschüttungen für das Geschäftsjahr 2009 erfolgen könnten. In der Herbstinformation 2009 sei darauf hingewiesen worden, dass die Einnahmen der Schiffe Conti Salome und Conti Elektra „aufgrund einer geringer als prospektierten Nettopoolrate“ nicht ausreichten, um den vollständigen Fremdkapitaldienst an die Banken zu erbringen. Dieselbe Mitteilung sei auch in den Herbstinformationen 2010 und 2011 enthalten gewesen. Auch habe es vor diesem Hintergrund eine außerplanmäßige Gesellschafterversammlung zur wirtschaftlichen Entwicklung der Conti Salome und Conti Elektra gegeben.

VI.

Zeitpunkt des Eingangs des Musterverfahrensantrags beim Prozessgericht

28.04.2017

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