Start Allgemein Zweite Beteiligung MS „Maria Schulte“ Shipping GmbH – Insolvent

Zweite Beteiligung MS „Maria Schulte“ Shipping GmbH – Insolvent

462

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der  Zweite Beteiligung MS „Maria Schulte“ Shipping GmbH, AG Flensburg HRB 11422 FL, vertreten durch den Geschäftsführer Daniel Koch, Schmiedestr. 11, 25899 Niebüll,Schuldnerin -,

– Verfahrensbevollmächtigter: HAPP LUTHER Rechtsanwaltsgesellschaft mbH,
Haferweg 24, 22769 Hamburg –

wird heute am 25.02.2016 um 14.30 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung auf Schuldnerantrag das Insolvenzverfahren eröffnet.

Zum Insolvenzverwalter wird ernannt:

Rechtsanwalt Dr. Hagen Frhr. von Diepenbroick, Moorfuhrtweg 11, 22301 Hamburg.

Forderungen der Insolvenzgläubiger sind unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 06.04.2016 beim Insolvenzverwalter anzumelden.

Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

Termin zur ersten Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts der Schuldnerin über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin) und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Prüfungstermin) wird anberaumt auf

Mittwoch, den 27.04.2016, 14.40 Uhr
im Gebäude des Amtsgerichts Niebüll, Sylter Bogen 1 A, 25899 Niebüll, Saal 1.

Der Termin dient zugleich der Beschlussfassung der Gläubiger über

– die Person des Insolvenzverwalters,

– die Einsetzung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),

und ggf. über die nachfolgend bezeichneten Gegenstände:

– die Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),

– die Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld,
Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),

– die Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),

– Entscheidung über besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere:

die Veräußerung des Unternehmens oder Betriebs der Schuldnerin,

die Veräußerung des Warenlagers im Ganzen,

die Veräußerung eines unbeweglichen Gegenstands aus freier Hand,

die Veräußerung einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll,

die Aufnahme eines Darlehens, dass die Masse erheblich belasten würde,

die Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung und Vermeidung eines Rechtsstreits mit
erheblichem Streitwert,

– die Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert
(§§ 162, 163 InsO),

– die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),

– und unter Umständen die Anhörung zu einer Verfahrenseinstellung mangels Masse
(§ 207 InsO).

Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil, so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§ 160 Abs. 1 InsO).

Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses zu bewirken.

Kommentieren Sie den Artikel

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein!
Bitte geben Sie hier Ihren Namen ein