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Insolvenzantragsverfahren: Bauträger- und Immobilienmaklergesellschaft Kolbermoor mbH – Geschäftsführer Eder Michael
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Insolvenzantragsverfahren: Bauträger- und Immobilienmaklergesellschaft Kolbermoor mbH – Geschäftsführer Eder Michael

In dem Verfahren über Eigenantrag der Schuldnerin und den Antrag d. WEG Bahnhofstr. 41, 41 a + 41 b, vertreten durch d. Verwalter, , 85570 Markt Schwaben – antragstellende Gläubigerin – Verfahrensbevollmächtigter:Rechtsanwalt Dr. Klassen Kurt, Maximiliansplatz 18/I, 80333 München, Gz.: KK-16/000008 auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.Bauträger- und Immobilienmaklergesellschaft Kolbermoor mbH, vertreten durch den
Geschäftsführer Eder Michael, geboren am 03.03.1968, Schäfersiedlung 4, 83059 Kolbermoor

Registergericht: Amtsgericht Traunstein Register-Nr.: HRB 22021
– Schuldnerin –

Geschäftszweig: Bauträger

Beschluss:

Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und
2 InsO)

wird am 19.02.2016 um 08:50 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs.
2 S. 1 Nr. 1 InsO.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Severin Kiesl,
Sonnenstraße 3, 83022 Rosenheim, Telefon: , Telefax: +49(8031)13892,
Email: kanzlei@kiesl.de.

Es wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der
Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Rosenheim
Bismarckstr. 1
83022 Rosenheim

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die
öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten,
auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO.
Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst
eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche
Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes
Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das
Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche
Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die
Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Amtsgericht Rosenheim – Insolvenzgericht – 19.02.2016

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