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Promarkt in der Kritik

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ProMarkt verzichtet ab sofort darauf, auf Hinweisschildern Kunden über ihre Rechte in die Irre zu führen. Wir wollen beobachten, ob nun nur die beanstandeten Aufsteller verschwinden und das Verkaufspersonal Kundenrechte weiterhin an die Hersteller umleitet.

Mit großen Aufstellern im Eingangsbereich forderten ProMarkt-Filialen ihre Kunden auf, sich bei Reklamationen an den Gerätehersteller zu wenden. Auch das Umtauschen von Waren sei nach den Hinweistafeln nicht mehr so einfach wie gewohnt. Einem solchen Ausverkauf der Verbraucherrechte bei der Geschäftsaufgabe von 32 Niederlassungen der REWE Unterhaltungselektronik GmbH haben wir jetzt per Abmahnung erfolgreich einen Riegel vorgeschoben. Die Firma verzichtet ab sofort darauf, auf ihren Hinweisschildern über Kundenrechte in die Irre zu führen. Ob nun nur die beanstandeten Aufsteller verschwinden und das Verkaufspersonal Kundenrechte weiterhin an die Hersteller umleitet und bislang geltende Umtauschbedingungen verwehrt, wollen wir genau beobachten.

Innerhalb der ersten zwei Jahre nach dem Kauf muss der Verkäufer im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung dafür einstehen, dass die Ware keine Mängel hat. Deshalb ist der Händler immer der erste Ansprechpartner, wenn Bildschirme schwarz bleiben, Waschmaschinen streiken oder Bügeleisen der Dampf ausgeht. Er muss die Ware entweder reparieren oder durch ein neues Produkt ersetzen. Diese Verbraucherrechte gelten auch dann, wenn einzelne Filialen schließen. Wer dagegen verstößt, dem können blaue Briefe der Verbraucherzentrale drohen: Darin fordern wir Händler auf, das unlautere Geschäftsgebaren zu unterlassen. Per „gelber Karte“ abgemahnt, können die Anbieter erklären, dass sie solche Fouls in Sachen Verbraucherrecht künftig unterlassen. Andernfalls drohen Klagen und Geldstrafen.

Wenn dem Käufer die Ware im Nachhinein missfällt, hat er nicht automatisch ein Recht auf Umtausch. Die Umtauschmöglichkeit einer einwandfreien Ware räumt der Händler freiwillig ein – und kann davon auch bestimmte Angebote ausnehmen. Allerdings: Die Bedingungen für ein einmal eingeräumtes Umtauschrecht können im Nachhinein nicht mehr verändert werden.

Quelle:VBZ NRW

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