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Insolvenzgericht Ludwigshafen am Rhein ordnet Sicherungsmaßnahmen bei GSB GmbH an

Das Insolvenzgericht Ludwigshafen am Rhein hat im Verfahren gegen die GSB GmbH mit Sitz in Fußgönheim Sicherungsmaßnahmen angeordnet. Die Bekanntmachung trägt das Aktenzeichen 3 c IN 434/26 und datiert vom 26.10.2026. Nach dem Beschluss wurde zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhalts die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet.

Was die Anordnung bedeutet

Eine vorläufige Insolvenzverwaltung ist eine Maßnahme vor der Entscheidung, ob das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Sie soll verhindern, dass sich die Vermögenslage des Unternehmens bis zu dieser Entscheidung zum Nachteil der Gläubiger verändert. Das Gericht hat zugleich klargestellt, dass mit dieser Zulassung noch nicht entschieden ist, ob das Insolvenzverfahren auch eröffnet wird.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Patric W. Naumann, Hans-Thomas-Str. 2, 68163 Mannheim, bestellt. Er war zuvor bereits als Sachverständiger beteiligt. Nach dem Beschluss sind Verfügungen der GSB GmbH über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Er ist dabei nicht der allgemeine Vertreter der Gesellschaft, sondern soll Vermögen sichern und erhalten.

Folgen für Gläubiger und Vertragspartner

Das Gericht hat außerdem angeordnet, dass die Befugnis zum Einzug von Bankguthaben und anderen Forderungen auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht. Drittschuldnern wurde verboten, an die GSB GmbH zu zahlen; sie sollen nur noch unter Beachtung der gerichtlichen Anordnung an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten. Für Kunden, Anleger oder andere Gläubiger kann das bedeuten, dass Zahlungen, Forderungen und bestehende Geschäftsbeziehungen vorübergehend nur noch unter engen rechtlichen Vorgaben abgewickelt werden dürfen.

Zusätzlich untersagt das Gericht der GSB GmbH, über Bankkonten, Außenstände und sonstige Vermögensgegenstände ohne Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters zu verfügen. Auch Veräußerungen von Sachen sind ohne diese Zustimmung nicht erlaubt. Der vorläufige Insolvenzverwalter darf die Geschäftsräume betreten, Nachforschungen anstellen und Einsicht in Geschäftsbücher und Geschäftspapiere verlangen. Die Gesellschaft muss ihm die nötigen Auskünfte geben und Unterlagen vorlegen.

Was Betroffene jetzt tun können

Betroffene sollten ihre Unterlagen, Rechnungen, Verträge und Zahlungsnachweise sorgfältig aufbewahren. Wer Forderungen gegen die GSB GmbH hat oder mit der Gesellschaft vertraglich verbunden ist, sollte sich auf eine geänderte Abwicklung einstellen und die weitere Entwicklung des Verfahrens genau beobachten. Wichtig ist, auf gerichtliche und verwalterische Anordnungen zu achten und keine Zahlungen oder sonstigen Leistungen vorzunehmen, die der Beschluss nicht mehr zulässt.

Die Bekanntmachung nennt außerdem, dass die Anordnungen aus dem Beschluss vom 02.10.2026 aufrechterhalten bleiben. Das Gericht stützt seine Bewertung nach der Veröffentlichung insbesondere auf die schriftliche Stellungnahme des Sachverständigen vom 23.10.2026.

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