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Sellux GmbH: Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen

Das Insolvenzgericht Frankfurt am Main hat den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Sellux GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main abgewiesen. Die Bekanntmachung trägt das Aktenzeichen 810 IN 787/26 S-12- und wurde am 26.10.2026 veröffentlicht.

Was das Gericht entschieden hat

Nach der amtlichen Bekanntmachung wurde der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens „mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse“ abgewiesen. Das bedeutet für Laien: Das Gericht hat kein Insolvenzverfahren eröffnet, weil nach seiner Prüfung voraussichtlich nicht genug Vermögen vorhanden ist, um die Kosten des Verfahrens zu bezahlen.

Die Entscheidung beruht nach dem Text auf § 26 Abs. 1 InsO. Zugleich ordnete das Gericht die Eintragung der Antragsgegnerin in das Schuldnerverzeichnis an. Außerdem wurde festgehalten, dass die Kosten des Verfahrens die Antragsgegnerin trägt.

Folgen für Gläubiger und Vertragspartner

Bei einer Abweisung mangels Masse gibt es keinen Insolvenzverwalter, der das Vermögen des Unternehmens ordnet und an die Gläubiger verteilt. Für Gläubiger bedeutet das in der Regel: Sie müssen ihre Forderungen selbst verfolgen. Die Aussichten, noch etwas zu erhalten, sind meist gering, wenn keine verwertbare Masse vorhanden ist.

Für Kunden mit offenen Leistungen, Anzahlungen oder Gutscheinen ist das besonders wichtig. Sie sollten alle Unterlagen sichern, also etwa Verträge, Rechnungen, Zahlungsbelege, E-Mails und sonstige Nachweise. Wer betroffen ist, sollte außerdem prüfen lassen, welche rechtlichen Schritte im Einzelfall sinnvoll sein können.

Was die Abweisung mangels Masse praktisch bedeutet

Die Abweisung nach § 26 InsO ist keine reguläre Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Sie zeigt aber, dass das Gericht die Voraussetzungen für einen Insolvenzantrag grundsätzlich geprüft hat, die vorhandenen Mittel jedoch nicht für die Verfahrenskosten ausreichen. Nach der Bekanntmachung kommt es in solchen Fällen in der Regel zur Auflösung der Gesellschaft und später zur Löschung; dies ist die übliche Folge einer solchen Entscheidung.

Für die Betroffenen ist wichtig: Ansprüche verschwinden dadurch nicht automatisch. Sie müssen aber selbst aktiv werden, weil es kein geordnetes Insolvenzverfahren mit einer Verteilung an die Gläubiger gibt.

Was Betroffene jetzt tun können: Unterlagen vollständig sichern, offene Forderungen dokumentieren und bei Bedarf zeitnah Rechtsrat einholen. Wer Zahlungen geleistet hat oder noch offene Ansprüche sieht, sollte die eigenen Rechte prüfen lassen und Fristen im Blick behalten.

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