Das Insolvenzgericht Stuttgart hat den Antrag der WI Objektgesellschaft 58 GmbH & Co. KG auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen mit Beschluss vom 22.10.2026 mangels Masse abgewiesen. Das Aktenzeichen lautet 9 IN 1324/24. Der Sitz der Gesellschaft ist Fellbach, eingetragen beim Registergericht Stuttgart unter HRA 733395.
Was „mangels Masse“ bedeutet
„Abweisung mangels Masse“ heißt: Das Gericht eröffnet kein Insolvenzverfahren, weil das vorhandene Vermögen voraussichtlich nicht einmal ausreicht, um die Kosten eines solchen Verfahrens zu decken. Für ein eröffnetes Verfahren braucht es aber mindestens genügend Mittel, um die Verfahrenskosten zu tragen.
Wird der Antrag mangels Masse abgewiesen, gibt es in der Regel keinen Insolvenzverwalter. Eine geordnete Verteilung an die Gläubiger findet dann nicht im Rahmen eines eröffneten Insolvenzverfahrens statt. Die Abweisung wird im Handelsregister eingetragen; in der Regel führt dies zur Auflösung der Gesellschaft und später zur Löschung.
Folgen für Gläubiger und Betroffene
Gläubiger müssen ihre Forderungen selbst verfolgen. Ihre Aussichten, noch Zahlungen zu erhalten, sind in solchen Fällen meist gering. Das gilt besonders dann, wenn es keine nennenswerte Insolvenzmasse gibt, aus der Ansprüche bedient werden könnten.
Für Kunden oder Geschäftspartner mit offenen Leistungen, Anzahlungen oder Gutscheinen ist es wichtig, Unterlagen sofort zu sichern. Dazu gehören Verträge, Rechnungen, Zahlungsbelege, E-Mails und sonstige Nachweise. Wer betroffen ist, sollte außerdem prüfen, ob rechtlicher Rat sinnvoll ist, um die eigenen Ansprüche einordnen und weitere Schritte bewerten zu können.
Einordnung der Entscheidung
Die Entscheidung des Insolvenzgerichts Stuttgart betrifft allein den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen der WI Objektgesellschaft 58 GmbH & Co. KG. Aus der Bekanntmachung ergibt sich keine weitere Begründung. Fest steht aber: Das Gericht hat den Antrag nicht angenommen, sondern wegen fehlender Masse abgewiesen.
Betroffene sollten deshalb wachsam bleiben und ihre Unterlagen geordnet aufbewahren. Wer offene Forderungen hat, sollte diese unabhängig vom nicht eröffneten Insolvenzverfahren weiter prüfen und gegebenenfalls geltend machen.