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Insolvenzantrag der Bau & Planung Consulting 34 GmbH mangels Masse abgewiesen

Das Insolvenzgericht Kassel hat den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Bau & Planung Consulting 34 GmbH mit Beschluss vom 19.10.2026 mangels Masse abgewiesen. Die amtliche Bekanntmachung wurde am 20.10.2026 veröffentlicht. Das Verfahren trägt das Aktenzeichen 666 IN 51/26 e. Als Sitz der Gesellschaft ist Frankfurt am Main angegeben; im Register wird Kassel, HRB 19834 genannt.

Was „Abweisung mangels Masse“ bedeutet

„Mangels Masse“ heißt: Das Gericht eröffnet kein Insolvenzverfahren, weil das vorhandene Vermögen des Unternehmens voraussichtlich nicht einmal ausreichen würde, um die Kosten des Verfahrens zu bezahlen. Ein Insolvenzverwalter wird dann nicht bestellt. Eine geordnete Verteilung an die Gläubiger findet in diesem Fall regelmäßig nicht statt.

Für Gläubiger bedeutet das meist schlechte Aussichten. Wer noch offene Forderungen hat, muss diese selbst weiter verfolgen. Eine Begleichung ist oft nur in sehr geringem Umfang oder gar nicht zu erwarten. Auch für Kunden mit offenen Leistungen, Anzahlungen oder Gutscheinen ist die Lage schwierig, weil kein reguläres Insolvenzverfahren mit Insolvenzverwalter eröffnet wurde.

Folgen für die Gesellschaft und die Gläubiger

Die Abweisung des Insolvenzantrags ist für das Unternehmen ein schwerer Einschnitt. In der Praxis kommt es in solchen Fällen regelmäßig zur Auflösung der Gesellschaft und später zur Löschung. Für den laufenden Geschäftsbetrieb bedeutet das, dass keine geordnete Fortführung über ein Insolvenzverfahren stattfindet.

Die amtliche Bekanntmachung nennt keine Gründe für die wirtschaftliche Lage des Unternehmens. Ebenso macht sie keine Angaben zu Schuldenhöhe, Umsätzen, Mitarbeiterzahl oder den Umständen, die zu dem Antrag geführt haben.

Was Betroffene jetzt tun können

Wer Forderungen gegen die Bau & Planung Consulting 34 GmbH hat, sollte alle Unterlagen sichern. Dazu gehören Verträge, Rechnungen, Zahlungsbelege, Mahnungen und Schriftwechsel. Bei offenen Leistungen, Anzahlungen oder Gutscheinen kann es sinnvoll sein, frühzeitig Rechtsrat einzuholen und die eigenen Ansprüche zu prüfen. Weil kein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, müssen Gläubiger ihre Forderungen grundsätzlich selbst weiterverfolgen.

Die amtliche Bekanntmachung nennt als Gegenstand der Veröffentlichung „Abweisungen mangels Masse“. Weitere Angaben zur Geschäftstätigkeit sind darin nicht enthalten. Der Beschluss enthält zudem eine Rechtsmittelbelehrung.

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