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ROPA Generalbau GmbH: Vergütung für Nachtragsverteilung festgesetzt

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der ROPA Generalbau GmbH hat das Amtsgericht Hamburg die Vergütung des Insolvenzverwalters für eine Nachtragsverteilung festgesetzt. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 67c IN 469/14 geführt.

Die Gesellschaft hat ihren Sitz am Wilhelm-Stein-Weg 14 in Hamburg und ist beim Amtsgericht Hamburg unter HRB 11229 eingetragen. Als Geschäftsführer wird in der gerichtlichen Bekanntmachung Dipl.-Ing. Bernd-Joachim Paul genannt.

Bauarbeiten im Hoch- und Tiefbau

Gegenstand des Unternehmens waren Bauarbeiten aller Art sowie die Planung und Vergabe von Bauvorhaben im Hoch- und Tiefbau. Hinzu kamen erlaubnisfreie Dienstleistungen im Bauwesen und der Handel mit Waren, soweit hierfür keine besondere Genehmigung erforderlich war.

Außerdem umfasste der Unternehmensgegenstand die Verwaltung von Vermögensinteressen und Beteiligungen an Unternehmen der Bauwirtschaft.

Nachtragsverteilung im Insolvenzverfahren

Die aktuelle Entscheidung betrifft keinen neuen Insolvenzantrag und keine erneute Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Festgesetzt wurde ausschließlich die Vergütung des Insolvenzverwalters für eine Nachtragsverteilung.

Eine Nachtragsverteilung kann angeordnet werden, wenn nach Abschluss eines Insolvenzverfahrens weitere Vermögenswerte ermittelt oder nachträglich für die Insolvenzmasse verfügbar werden. Diese werden anschließend nach den insolvenzrechtlichen Vorschriften verwertet oder verteilt.

Die Höhe der festgesetzten Vergütung wurde nicht veröffentlicht. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hamburg, Zimmer B 403, eingesehen werden.

Rechtsmittel gegen die Festsetzung

Gegen die Vergütungsfestsetzung ist eine sofortige Beschwerde möglich, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird diese Grenze nicht erreicht, kommt eine Erinnerung in Betracht.

Beide Rechtsbehelfe müssen innerhalb von zwei Wochen beim Amtsgericht Hamburg eingehen. Rechtsmittelberechtigt sind insbesondere der Insolvenzverwalter, die Schuldnerin und die Insolvenzgläubiger, sofern sie durch die Entscheidung beschwert sind.

Die Bekanntmachung des Amtsgerichts Hamburg datiert vom 15. Oktober 2026.

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