Das Insolvenzgericht Schwerin hat im Verfahren mit dem Aktenzeichen 580 IN 730/26 Sicherungsmaßnahmen gegen die Raiffeisen- Handelsgenossenschaft eG Gadebusch angeordnet. Die Bekanntmachung wurde am 16.10.2026 veröffentlicht. Sitz der Schuldnerin ist Gadebusch, eingetragen beim Registergericht Schwerin unter der Nummer GnR 226.
Für Laien bedeutet eine solche Anordnung: Das Gericht will zunächst verhindern, dass Vermögenswerte weiter abfließen oder einzelne Gläubiger bevorzugt werden. Es handelt sich noch nicht um die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Stattdessen dient die Maßnahme dazu, das Vermögen der Schuldnerin zu sichern und zu erhalten, bis das Gericht die Lage weiter geprüft hat.
Was das Gericht konkret angeordnet hat
Nach der Bekanntmachung sind Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin grundsätzlich untersagt. Bereits begonnene Vollstreckungsmaßnahmen werden einstweilen eingestellt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Außerdem dürfen Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam werden.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Andreas Henkel aus Wismar bestellt. Die Bekanntmachung nennt ihn mit seiner Kanzleianschrift in der Breiten Straße 53, 23966 Wismar. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nach der Anordnung nicht der allgemeine Vertreter der Schuldnerin. Seine Aufgabe ist es, das Vermögen zu überwachen, zu sichern und zu erhalten. Außerdem soll er prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin die Kosten des Verfahrens decken wird.
Folgen für Kunden, Gläubiger und Vertragspartner
Die Bekanntmachung enthält auch ein Verbot für die Schuldnerin, über Bankkonten und Außenstände ganz oder teilweise zu verfügen. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über diese Positionen geht auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Er darf Bankguthaben und sonstige Forderungen einziehen und eingehende Gelder entgegennehmen. Für Drittschuldner gilt: Sie dürfen nicht mehr an die Schuldnerin zahlen, sondern sollen Leistungen nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter erbringen.
Für Kunden, Anleger oder andere Gläubiger heißt das vor allem: Forderungen sollten aufmerksam geprüft und Zahlungen nicht unbedacht an die Schuldnerin geleistet werden. Wer Ansprüche gegen die Schuldnerin hat, sollte die weitere Entwicklung des Verfahrens beobachten und Unterlagen geordnet bereithalten. Die Bekanntmachung enthält jedoch noch keine Entscheidung darüber, ob das Insolvenzverfahren eröffnet wird.
Was Betroffene jetzt tun können
Betroffene sollten ihre Verträge, Rechnungen und Zahlungsbelege sichern und prüfen, ob noch offene Forderungen bestehen. Wer Zahlungen leisten muss oder selbst eine Forderung gegen die Schuldnerin hat, sollte sich an die Vorgaben der gerichtlichen Anordnung halten und Zahlungen nur nach den dort genannten Regeln erbringen. Wichtig ist außerdem, alle weiteren Bekanntmachungen zum Verfahren beim Insolvenzgericht Schwerin unter dem Aktenzeichen 580 IN 730/26 im Blick zu behalten.
In der Bekanntmachung wird der vorläufige Insolvenzverwalter außerdem beauftragt, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens bestehen. Das ist ein Prüfauftrag; eine abschließende Aussage über den Ausgang des Verfahrens steht damit noch nicht fest.