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Insolvenzgericht ordnet Sicherungsmaßnahmen gegen Dachsberger Verein an

Das Insolvenzgericht Waldshut-Tiengen hat im Verfahren 4 IN 214/26 über den Antrag des Waldorfkindergarten- und Waldorfschulvereins Dachsberg e.V. Sicherungsmaßnahmen angeordnet. Die Bekanntmachung wurde am 14.10.2026 veröffentlicht. Sitz des Vereins ist Dachsberg; als Registerangabe ist Freiburg im Breisgau, VR 650131 genannt.

Was die Sicherungsmaßnahmen bedeuten

Mit einer solchen Anordnung will das Gericht die Vermögenslage des Schuldners bis zur Entscheidung über den Insolvenzantrag schützen. Nach der Bekanntmachung werden Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner grundsätzlich untersagt oder bereits begonnene Maßnahmen vorläufig eingestellt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Außerdem sind Verfügungen des Schuldners über Gegenstände seines Vermögens nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam.

Für Laien heißt das: Der Verein kann über sein Vermögen nicht mehr frei wie zuvor verfügen. Das Gericht will damit verhindern, dass Vermögenswerte vor einer Entscheidung über den Insolvenzantrag verloren gehen oder verschoben werden. Zugleich prüft das Gericht, ob das Vermögen des Schuldners voraussichtlich ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken.

Rolle der vorläufigen Insolvenzverwalterin

Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wurde Rechtsanwältin Christiane Marx aus Villingen-Schwenningen bestellt. Nach der Bekanntmachung ist sie nicht die allgemeine Vertreterin des Schuldners. Ihre Aufgabe ist es, das Vermögen des Vereins zu sichern und zu erhalten. Dafür darf sie Bankguthaben und sonstige Forderungen einziehen sowie eingehende Gelder entgegennehmen. Sie darf außerdem Sonderkonten eröffnen und über diese Konten verfügen.

Die Bekanntmachung sieht auch vor, dass die Konten des Schuldners führenden Kreditinstitute ihr gegenüber auskunftspflichtig sind. Außerdem darf sie die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen betreten, Nachforschungen anstellen und Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere verlangen. Der Schuldner muss ihr die erforderlichen Auskünfte erteilen und Unterlagen herausgeben.

Was das für Gläubiger und andere Betroffene heißen kann

Für Gläubiger bedeutet die Anordnung vor allem, dass sie Forderungen nicht einfach durch Vollstreckung durchsetzen können. Die Bekanntmachung verbietet Schuldnern des Vereins, an den Verein zu zahlen, und fordert sie auf, Leistungen nur noch an die vorläufige Insolvenzverwalterin zu erbringen. Das soll sicherstellen, dass Zahlungen richtig zugeordnet und Vermögenswerte gesichert werden.

Für Kunden, Anleger oder sonstige Vertragspartner kann eine solche Veröffentlichung ein Warnsignal sein, dass ein Insolvenzverfahren möglich ist und Zahlungen oder neue Vereinbarungen sorgfältig geprüft werden sollten. Aus der Bekanntmachung selbst folgt jedoch noch nicht, dass das Insolvenzverfahren bereits eröffnet ist. Es handelt sich um Sicherungsmaßnahmen im Vorfeld einer Entscheidung des Gerichts.

Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist zudem beauftragt zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen. Über das Ergebnis dieser Prüfung trifft die Bekanntmachung noch keine Aussage.

Was Betroffene jetzt tun können

Wer Forderungen gegen den Verein hat oder mit ihm vertraglich verbunden ist, sollte seine Unterlagen geordnet halten und Zahlungen nur noch nach den Vorgaben der vorläufigen Insolvenzverwalterin leisten. Bei Unsicherheiten kann es sinnvoll sein, sich zeitnah rechtlich beraten zu lassen und Fristen im Blick zu behalten. Wichtig ist vor allem, auf weitere gerichtliche Bekanntmachungen zu achten, weil sich der Stand des Verfahrens noch ändern kann.

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