Das Insolvenzgericht Nürnberg hat am 14.10.2026 im Verfahren mit dem Aktenzeichen IN 1624/26 über die Schultheiß Software GmbH mit Sitz in Nürnberg eine Sicherungsmaßnahme angeordnet. Nach der amtlichen Bekanntmachung wurde zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen eine vorläufige Insolvenzverwaltung bestellt.
Für Laien bedeutet das: Das Gericht hat eine Schutzmaßnahme getroffen, noch bevor über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens endgültig entschieden ist. Ziel ist es, das Vermögen des Unternehmens zu sichern. Es soll verhindert werden, dass in dieser Phase Vermögenswerte ohne Kontrolle weggegeben, verschoben oder anderweitig nachteilig verändert werden.
Was die Anordnung konkret bewirkt
Mit der Bekanntmachung wird außerdem festgelegt, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Das betrifft nach dem Text der Bekanntmachung ausdrücklich auch die Einziehung von Außenständen. Für das Unternehmen heißt das: Es kann nicht mehr frei über sein Vermögen verfügen, ohne dass der vorläufige Insolvenzverwalter zustimmt.
Als vorläufiger Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Jochen Zaremba aus Nürnberg bestellt. Seine Aufgabe ist es nach dieser Anordnung, das Vermögen zu sichern und die Kontrolle über wesentliche Verfügungen mit auszuüben. Die Bekanntmachung nennt außerdem, dass das Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen der Schuldnerin gerichtet ist.
Was das für Kunden, Gläubiger und andere Betroffene heißen kann
Für Kunden, Gläubiger oder andere Vertragspartner ist diese Art der Bekanntmachung ein wichtiges Signal. Forderungen gegen die Schultheiß Software GmbH bestehen dadurch nicht automatisch nicht mehr, aber die Durchsetzung und Bearbeitung kann sich verändern, weil das Vermögen nun unter vorläufiger Aufsicht steht. Wer noch offene Ansprüche hat, sollte Unterlagen, Rechnungen und Vertragsbelege geordnet aufbewahren.
Auch laufende Zahlungen oder Forderungseinzüge können von der Anordnung betroffen sein, weil Verfügungen nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Deshalb ist es für Betroffene wichtig, auf weitere Mitteilungen aus dem Verfahren zu achten und keine eigenmächtigen Annahmen über den Stand der Ansprüche zu treffen.
Worum es bei „Sicherungsmaßnahmen“ geht
Der Begriff „Sicherungsmaßnahmen“ bedeutet im Insolvenzrecht, dass das Gericht schon vor einer endgültigen Entscheidung vorsorglich eingreift. Die Vermögenslage soll eingefroren und abgesichert werden, damit bis zur weiteren Entscheidung keine Nachteile entstehen. Die Bekanntmachung selbst enthält keine Aussage darüber, wie das Verfahren ausgeht oder ob es zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens kommt.
Wichtig ist deshalb vor allem: Am 14.10.2026 hat das Insolvenzgericht Nürnberg im Verfahren IN 1624/26 für die Schultheiß Software GmbH eine vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Damit sind Verfügungen der Schuldnerin nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam.
Was Betroffene jetzt tun können
Betroffene sollten ihre Unterlagen prüfen, offene Forderungen dokumentieren und weitere Verlautbarungen im Verfahren abwarten. Wer Gläubiger ist, sollte Fristen, Hinweise des Gerichts und Mitteilungen des vorläufigen Insolvenzverwalters sorgfältig beachten. Eigene Vermögensentscheidungen sollten nur auf Grundlage belastbarer Informationen getroffen werden.